Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz - GenDG)

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

A.

B.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Begründung

Es erscheint nicht angemessen, keine speziellen rechtlichen Regelungen für den Umgang mit genetischen Proben und Daten zu Forschungszwecken zu treffen, angesichts der immer noch wachsenden Bedeutung von genetischmedizinischer Forschung und der Zunahme der Zahl von Biobanken, die Proben sowie umfangreiche medizinischdiagnostische Daten auch aus genetischen Untersuchungen vorhalten.

Begründung (nur für das Plenum):

Die 81. GMK weist in dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bioethik und Recht darauf hin, dass die derzeit bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um alle Aspekte im Zusammenhang mit Biobanken zu erfassen, und dass daher insbesondere in Bezug auf Forschungsdatenbanken spezifische Regelungen zu Einwilligung und Zweckbindung aufzunehmen sind.

Begründung

Das Neugeborenenscreening dient der Früherkennung von bestimmten angeborenen Stoffwechselerkrankungen und endokrinen Störungen bei Neugeborenen, die die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder in erheblichem Maße beeinträchtigen. Durch das Screening soll bei Vorliegen eines positiven Befundes eine unverzügliche Therapieeinleitung mit dem Ziel ermöglicht werden, körperliche und geistige Fehlentwicklung der Kinder zu verhindern oder zu lindern. Hebammen und Entbindungspfleger sind berechtigt, u. a. die Gebärenden in eigener Verantwortung zu betreuen und die Normalgeburt zu leiten. Ärztinnen und Ärzte sind somit nicht zwingend bei einer Geburt anwesend.

Zu den Tätigkeiten einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers zählen auch, Neugeborene im erforderlichen Umfang zu untersuchen und zu überwachen (§§ 4 und 5 HebG). Landesrechtliche Regelungen über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger bestimmen, dass auch Prophylaxemaßnahmen und Blutentnahmen für Screeninguntersuchungen zu ihren Aufgaben gehören.

Nach den Kinder-Richtlinien liegt die Verantwortung für die Durchführung des Screenings ebenfalls nicht ausschließlich bei einem Arzt oder einer Ärztin, sondern "bei dem Leistungserbringer, der die Geburt des Kindes verantwortlich geleitet hat" (Anlage 2, § 7 Absatz 1 Satz 1); dieser Leistungserbringer bzw. diese Person kann also auch eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger sein.

Da auch Hebammen und Entbindungspfleger für die Durchführung des Neugeborenenscreenings mit Ausnahme der genetischen Analyse und der genetischen Beratung verantwortlich sind, werden zur Zeit nahezu alle Neugeborenen vom Screening erfasst. Durch den im Gesetzesbeschluss vorgesehenen Arztvorbehalt würde die hohe Screeningrate ohne Not gesenkt, da Eltern darauf verzichten werden, bei ihrem Neugeborenen am dritten Lebenstag das Neugeborenenscreening durchführen zu lassen, wenn sie hierfür aktiv eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen müssen. Damit würde aber das gesundheitspolitische Ziel einer vollständigen und frühzeitigen Erkennung als auch einer frühzeitigen Therapie aller Neugeborenen nicht erreicht.