Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)

Punkt 34a) der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG)

In Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

"aa) Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

"für Krankenhäuser, die weiterhin an der Notfallversorgung teilnehmen, ist ein erheblich verringerter Abschlag vorzusehen." "

Begründung:

Das PpSG sollte genutzt werden, um absehbare Versorgungsprobleme im Gefolge der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 19. April 2018 getroffenen Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern zu verhindern.

Die Regelung des G-BA vom 19. April 2018 sieht zwingend Abschläge auch für Krankenhäuser vor, die zwar weiter an der Notfallversorgung teilnehmen, aber die Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung nicht erfüllen. Es ist zu befürchten, dass sehr viele dieser Krankenhäuser sich unter diesen Umständen aus der Notfallversorgung zurückziehen werden. Selbst wenn diese Häuser bisher aufgrund ihrer Größe oder Leistungsstruktur nur in geringerem Umfang an der Notfallversorgung beteiligt waren, würde ihr Wegfall die verbleibenden Notfallkrankenhäuser zusätzlich belasten, was nicht zuletzt angesichts der personell sehr angespannten Situation besonders in Ballungsräumen Versorgungsprobleme befürchten lässt. Der gesetzliche Rahmen für die Vereinbarung der Selbstverwaltung sollte daher vorgeben, dass die Abschlagshöhe für Krankenhäuser erheblich zu vermindern ist, wenn diese die Voraussetzungen der Basisnotfallversorgung nicht erfüllen, aber weiterhin an der Notfallversorgung teilnehmen.