Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
(Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)

Punkt 34a) der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 26 der Empfehlungsdrucksache 376/1/18 beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG)

Artikel 6 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 23 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Änderung hat zum Ziel, eine mehrfache Aufzählung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Prä-ventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, in den Nummern 7 und 10 des § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG zu vermieden.

Im Übrigen wird zur inhaltlichen Begründung auf die Ausführungen in der Ziffer 26 der Empfehlungsdrucksache 376/1/18 verwiesen.