Berichtigung
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 3. August 2016 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 12. Juli 2016 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 377/16 (PDF) ).

Die Verordnung enthält eine offenbare Unrichtigkeit.

In § 1a muss das Wort "Datenbereich" durch das Wort "Datenabgleich" ersetzt werden (Seite 1 der Verordnung).

In der zugeleiteten Fassung (BR-Drs. 377/16 (PDF) ) heißt es in Artikel 1 Ziffer 2:

" § 1a wird wie folgt gefasst:

"Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenbereich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."

Stattdessen muss es heißen:

" § 1a wird wie folgt gefasst:

"Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."

Es handelt sich um eine Wortverwechslung, wie auch aus dem Kontext der Formulierung in § 1 Absatz 1 GrSiDAV ersichtlich wird.

Ich bitte, diese im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.