Berichtigung
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Deutscher Bundestag
Berlin, den 5. Juni 2013
Der Direktor

An den Herrn Direktor des Bundesrates

In dem vom Deutschen Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 beschlossenen und dem Bundesrat am 17. Mai 2013 zugeleiteten

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen - Bundestagsdrucksachen 17/12601, 17/13035,17/13523 - bitte ich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die beiliegenden Berichtigungen vorzunehmen.

(Dr. Horst Risse)

Elektronische Vorabfassung

EntwurfBeschlüsse des 7. Ausschusses
b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n.b) unverändert
c) Nach der Angabe zu § 64pw ird die folgende Angabe eingefügt:c) Nach der Angabe zu § 644 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 6q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten"." § 64 unverändert
2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:2. Dem § 1 Absatz la werden die folgenden Sätze angefügt
"Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz la Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung. Ein Unternehmen, das nicht bereits. aus andere in Grunde Institut ist, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es"Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz la Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird. das
1. Eigengeschäftegewerbsmäßig oder in einein Umfang betreibt der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,I . dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
im Falle seiner Einstufung als Institut einer Institutsgruppe,einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.2. einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes."Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. DieSätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes."
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) unverändert
b) Die folgenden Absätze 2 und .3werden angefügtb) Die folgenden Absätze 2 bis 4werden angefügt:

EntwurfBeschlüsse des 7. Ausschusses
(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen."(7) unverändert
5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n.5. unverändert
6. In § 32 Absatz I a Satz I werden die Wörter "Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)" durch die Wörter "Eigengeschäft betreiben will" ersetzt. unverändert
In § 49 werden nach den Wörtern "des § 2c Abs. lb Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz I und Abs. 4," die Wörter "des § 3 Absatz 3," eingefügt. 7. In § 49 werden nach den Wörtern "des § 2c Abs. lb Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4," die Wörter "des § 3 Absatz 4,"eingefügt.
8. ln § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die §§ 3 und 6 Abs. 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2" ersetzt.
8.Nach § 64nwird folgender § 64qeingefügt:9.Nach § 64q wird folgender § 64-r eingefügt:
" § 64q" § 64i
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinsti tutenunverändert
(I) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz la Satz 3 am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz la Satz 3 am 1. Juli 2015als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.