Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgendem Ziel einberufen wird:

Das finanzielle Gesamtentlastungsvolumen für die Justizhaushalte der Länder aus dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts muss gegenüber den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassungen beider Gesetze wesentlich erhöht werden.

Begründung:

Das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts ist stets in der Zusammenschau mit dem im parlamentarischen Verfahren bislang auch parallel hierzu behandelten Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BR-Drs. 382/13 (PDF) ) zu sehen. In der Gesamtschau beider Gesetze soll auch eine angemessene Verbesserung des derzeit stark defizitären Kostendeckungsgrades der Justiz der Länder erreicht werden. Für die Länder stellen beide Vorhaben daher ein Gesamtpaket dar. Die wechselseitige Abhängigkeit beider Gesetzesvorhaben hat der Bundesrat bereits in seiner Entschließung vom 30. März 2012, BR-Drs. 112/12(B) HTML PDF , betont und hierauf abermals in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BR-Drs. 517/12(B) HTML PDF , hingewiesen.

Die Länder fordern schon seit Langem sowohl einen angemessenen Inflationsausgleich bei den Gerichtsgebühren als auch eine spürbare Entlastung der Justiz und der Länderhaushalte im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskostenund Beratungshilfe. Die Problematik gewinnt dadurch noch an Dringlichkeit, dass durch die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vorgesehenen Anpassungen der Rechtsanwaltsgebühren, der Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie der Entschädigungssätze für Zeugen und ehrenamtliche Richter die Ausgaben der Länder bzw. deren Einbußen wegen fehlender Auslagenerstattungen infolge der Gewährung von Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gegenüber der derzeitigen Rechtslage erheblich ansteigen werden.

In der nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BR-Drs. 382/13 (PDF) ) sind fast alle wesentlichen Bestandteile der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung angestrebten Reform nicht umgesetzt worden. Sollte die nunmehr beschlossene Fassung Gesetz werden, würde damit auch das im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit 70,8 Millionen Euro veranschlagte Entlastungsvolumen im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe zum ganz überwiegenden Teil wieder entfallen. Die im Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts in der nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung vorgesehenen Anhebungen der Gerichtsgebühren vermögen derart weitgehende Einschnitte beim Entlastungsvolumen des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht auszugleichen. Die darin vorgesehene Anpassung der Gerichtsgebühren, insbesondere der seit 1994 (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit sogar seit 1987) unveränderten Wertgebührentabellen, ist schon allein dem zwingend gebotenen und lange überfälligen Inflationsausgleich geschuldet. Nicht kompensiert werden hierdurch aber die Mehrbelastungen bei den Auslagen in Rechtssachen sowie ein Verzicht auf seit Langem in Aussicht gestellte Entlastungen im Bereich der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe. Hierfür bedürfte es einer gegenüber der jetzt beschlossenen Gesetzesfassung noch deutlich weitergehenden Anhebung der Wertgebühren im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und in der Tabelle A zum neuen Gerichts- und Notarkostengesetz um mindestens weitere vier bis fünf Prozentpunkte oder aber der vom Bundesrat geforderten Anhebung der Gebührensätze in der zivilgerichtlichen Berufungs- und Beschwerdeinstanz um jeweils 0,5 in Verbindung mit einer weiteren Anhebung der Wertgebühren um mindestens weitere zwei Prozentpunkte.