Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Asylgesetz (AsylG) enthält in der aktuellen Fassung eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Betroffenen lediglich im Asylantragsverfahren, nicht jedoch in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Absatz 1 oder für eine Rücknahme nach § 73 Absatz 2 AsylG vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (vgl. § 73 Absatz 2a AsylG). Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Absatz 1 AsylG).

Um diese Prüfung sachgerecht ausüben zu können, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten. Eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen kann hierbei für das BAMF neben den eigenen sowie den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, der Sozialbehörden sowie der Ausländerbehörden zusätzliche Erkenntnisse begründen.

Während des Migrationsgeschehens in den Jahren 2015 und 2016 hat das BAMF zur Beschleunigung der Verfahren in vielen Fällen die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden. Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen konnten demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt werden. Den Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren kommt gerade in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Mit der Statuierung der Mitwirkungspflichten im AsylG soll dafür Sorge getragen werden, dass im wohlverstandenen Interesse der tatsächlich Schutzbedürftigen diejenigen Entscheidungen aufgehoben werden, bei denen zu Unrecht der Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. bei denen die Gründe für die Schutzgewährung zwischenzeitlich entfallen sind.

B. Lösung

Neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren wird eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs-und Rücknahmeverfahren gesetzlich statuiert. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht kann das BAMF den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger kann derzeit nicht quantifiziert werden und wird nacherfasst.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch die gesetzlichen Änderungen keine zusätzlichen Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Aus der gesetzlich vorgesehenen Hinweispflicht des BAMF auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Ausländers im Aufhebungsverfahren ergibt sich für das BAMF der Aufwand, einen entsprechenden Hinweis zu erstellen. Dieses Schreiben ist mit einem Zustellungsnachweis als Nachweis für den Zugang zu übersenden, da andernfalls die Rechtsfolgen der Nichtmitwirkung nicht eintreten können.

In den Jahren 2018 und 2019 sind noch jeweils ca. 250.000 Verfahren zu bearbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Unter Zugrundelegung der Portopauschale ergibt sich für die Versendung der Hinweise für die Jahre 2018 und 2019 damit ein Erfüllungsaufwand von jeweils 300.000 EUR. Für die Zeit ab 2020 wird von einem Rückgang des Verwaltungsaufwands ausgegangen. Die Zahl der positiven Asylentscheidungen im Jahr 2017, die turnusmäßig im Jahr 2020 überprüft werden, belief sich auf etwa 260.000. Da Asylanträge zu diesem Zeitpunkt zudem bereits nicht mehr im schriftlichen Verfahren entschieden wurden, ist davon auszugehen, dass durchschnittlich nur noch in 35 Prozent der Fälle, also in insgesamt 91.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Der laufende Erfüllungsaufwand wird sich dementsprechend auf etwa 182.000 EUR pro Jahr belaufen.

Zudem entsteht zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim BAMF. Die Einbeziehung der eingehenden Antworten wird sich auf die Bearbeitungsdauer des einzelnen Verfahrens auswirken, da ein umfangreicherer Sachverhalt zu würdigen sein wird. Darüber hinaus entsteht durch ggf. nachzuholende erkennungsdienstliche Behandlungen oder die Prüfung angeforderter Dokumente ein zusätzlicher Aufwand. Grundlage für die Schätzung sind ca. jeweils 250.000 Verfahren, die in den Jahren 2018 und 2019 noch zur Prüfung anstehen. Es wird davon ausgegangen, dass in ca. 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, von dem Anschreiben Gebrauch gemacht werden wird, und dieses einen zusätzlichen Aufwand im gehobenen Dienst von 30 Minuten pro Fall zur Folge haben wird. Daraus sich ergibt in diesem Bereich für die Jahre 2018 und 2019 ein Mehraufwand von jeweils rund 101 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bzw. 3.255.000 EUR pro Jahr. Im Bereich des mittleren Dienstes wird davon ausgegangen, dass rund 50.000 Verfahren betroffen sein werden und pro Verfahren ein zusätzlicher Aufwand von 20 Minuten pro Fall erforderlich sein wird. Daraus ergibt sich in diesem Bereich für die Jahre 2018 und 2019 ein Mehraufwand von jeweils rund 11 VZÄ bzw. 264.167 EUR pro Jahr. Die Sachkosten für die insgesamt neu zu schaffenden 112 Arbeitsplätze belaufen sich gemäß Sachkostenpauschale auf insgesamt 1.368.304 EUR. Analog zu den oben stehenden Ausführungen wird auch hier für die Zeit ab 2020 von einem Rückgang des laufenden Erfüllungsaufwandes auf 1.974.700 EUR pro Jahr im gehobenen Dienst (61 VZÄ) und 158.659 EUR im mittleren Dienst (6,6 VZÄ) ausgegangen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

§ 73 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.7.2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist.

§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 und Absatz 3 sowie § 16 Absatz 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers entgegen einer zuvor bestehenden Verpflichtung nicht gesichert worden ist. Das Bundesamt kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, sofern

Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen."

2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen, in denen keine Aufforderung durch das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Änderungsgesetz sollen Schutzberechtigte in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen zur Mitwirkung verpflichtet werden. Der Mitwirkungspflicht kommt bei der Überprüfung der Asylbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens entscheidende Bedeutung zu.

I. Notwendigkeit der Regelungen

Das Asylgesetz (AsylG) enthält umfassende Mitwirkungspflichten, die den Ausländer im Asylantragsverfahren treffen, so z.B. bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 15 AsylG). In der aktuellen Fassung existieren jedoch keine Mitwirkungspflichten der Betroffenen in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylG. Der Gesetzentwurf dient damit auch der nachträglichen Überprüfung der Richtigkeit der vor dem Hintergrund des Migrationsgeschehens insbesondere der Jahre 2015 und 2016 unter hoher Arbeitsbelastung zustande gekommenen asylrechtlichen Entscheidungen und ist geeignet, die politische Diskussion zu diesen Entscheidungen zu befrieden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem Gesetzentwurf soll der großen Bedeutung Rechnung getragen werden, die der Mitwirkung von Ausländern zukommt, um Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen wie gesetzlich vorgesehen durchführen zu können. Daher sollen die Mitwirkungspflichten explizit für die Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen statuiert werden.

Die mit dem Gesetzentwurf einzufügenden Mitwirkungspflichten umfassen grundsätzlich die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG, sofern sie von der Verweisung des § 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG-neu umfasst sind. Ebenso wird die entsprechende Anwendung von § 16 Absatz 1 bis 4 und 6 AsylG angeordnet.

§ 73 Absatz 3a Satz 1 AsylG-neu enthält zudem die Klarstellung, dass dem Betroffenen im Einzelfall nur solche Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, die sowohl ihm zumutbar als auch für die Prüfung seitens der Behörde erforderlich sind. Liegt ein zu vertretender Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten vor, kann das BAMF im Einzelfall zunächst Verwaltungszwang ausüben sowie nach Aktenlage entscheiden.

Eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Betroffenen im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren kann seitens der Behörde zu seinen Lasten berücksichtigt werden, § 73 Absatz 3a Satz 6 AsylG-neu.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes (Angelegenheiten der Flüchtlinge).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderungen in § 73 AsylG sind mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

Mit dem Gesetz werden Mitwirkungspflichten der Betroffenen im Asyl-Widerrufs- und Rücknahmeverfahren statuiert, und damit wird eine Regelungslücke geschlossen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Änderung des AsylG werden Mitwirkungspflichten der Betroffenen im Asyl-Widerrufs- und Rücknahmeverfahren statuiert, die Durchführung der entsprechenden Verfahren wird dadurch erleichtert.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger kann derzeit nicht quantifiziert werden und wird nacherfasst.

Aus der gesetzlich vorgesehenen Hinweispflicht des BAMF auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Ausländers im Aufhebungsverfahren ergibt sich für das BAMF der Aufwand, einen entsprechenden Hinweis zu erstellen. Dieses Schreiben ist mit einem Zustellungsnachweis als Nachweis für den Zugang zu übersenden, da andernfalls die Rechtsfolgen der Nichtmitwirkung nicht eintreten können.

In den Jahren 2018 und 2019 sind noch jeweils ca. 250.000 Verfahren zu bearbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Unter Zugrundelegung der Portopauschale ergibt sich für die Versendung der Hinweise für die Jahre 2018 und 2019 damit ein Erfüllungsaufwand von jeweils 300.000 EUR. Für die Zeit ab 2020 wird von einem Rückgang des Verwaltungsaufwands ausgegangen. Die Zahl der positiven Asylentscheidungen im Jahr 2017, die turnusmäßig im Jahr 2020 überprüft werden, belief sich auf etwa 260.000. Da Asylanträge zu diesem Zeitpunkt zudem bereits nicht mehr im schriftlichen Verfahren entschieden wurden, ist davon auszugehen, dass durchschnittlich nur noch in 35 Prozent der Fälle, also in insgesamt 91.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Der laufende Erfüllungsaufwand wird sich dementsprechend auf etwa 182.000 EUR pro Jahr belaufen.

Zudem entsteht zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim BAMF. Die Einbeziehung der eingehenden Antworten wird sich auf die Bearbeitungsdauer des einzelnen Verfahrens auswirken, da ein umfangreicherer Sachverhalt zu würdigen sein wird. Darüber hinaus entsteht durch ggf. nachzuholende erkennungsdienstliche Behandlungen oder die Prüfung angeforderter Dokumente ein zusätzlicher Aufwand. Grundlage für die Schätzung sind ca. jeweils 250.000 Verfahren, die in den Jahren 2018 und 2019 noch zur Prüfung anstehen. Es wird davon ausgegangen, dass in ca. 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, von dem Anschreiben Gebrauch gemacht werden wird, und dieses einen zusätzlichen Aufwand im gehobenen Dienst von 30 Minuten pro Fall zur Folge haben wird. Daraus sich ergibt in diesem Bereich für die Jahre 2018 und 2019 ein Mehraufwand von jeweils rund 101 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bzw. 3.255.000 EUR pro Jahr. Im Bereich des mittleren Dienstes wird davon ausgegangen, dass rund 50.000 Verfahren betroffen sein werden und pro Verfahren ein zusätzlicher Aufwand von 20 Minuten pro Fall erforderlich sein wird. Daraus ergibt sich in diesem Bereich für die Jahre 2018 und 2019 ein Mehraufwand von jeweils rund 11 VZÄ bzw. 264.167 EUR pro Jahr. Die Sachkosten für die insgesamt neu zu schaffenden 112 Arbeitsplätze belaufen sich gemäß Sachkostenpauschale auf insgesamt 1.368.304 EUR. Analog zu den oben stehenden Ausführungen wird auch hier für die Zeit ab 2020 von einem Rückgang des laufenden Erfüllungsaufwandes auf 1.974.700 EUR pro Jahr im gehobenen Dienst (61 VZÄ) und 158.659 EUR im mittleren Dienst (6,6 VZÄ) ausgegangen.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung, Evaluierung

Mit der Neuregelung des AsylG soll eine unbefristete Regelung geschaffen werden. Das Vorhaben soll drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung evaluiert werden, da der jährlich zu erwartende Erfüllungsaufwand mehr als 1 Million Euro beträgt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, mit welchem Prozentsatz die überprüften Entscheidungen bestandskräftig aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) worden sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des AsylG)

Zu Nummer 1

Ohne eine Mitwirkungspflicht ist das BAMF in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren auf die Erkenntnisse der Sicherheits- und Ausländerbehörden oder die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt der Einführung von Mitwirkungspflichten eine große Bedeutung zu. Aufgrund der potentiell nachteiligen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, die eine ausbleibende oder nur teilweise Mitwirkung für den Betroffenen hat, wird eine Befolgung der Pflichten erwartet. Daraus erwächst für das BAMF im Rahmen der Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung eine weitere, praktisch bedeutsame Quelle für Erkenntnisse.

Ferner könnten durch behördliches Handeln im Asylverfahren entstandene Fehler (z.B. fehlende oder unzureichende Überprüfung der Identität oder der vorgelegten Dokumente) kaum korrigiert werden. Zudem könnten seit der Entscheidung über den Asylantrag erreichte Fortschritte bei der Klärung der Identität nicht genutzt werden. Damit bestünde die Gefahr, dass auch Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität oder die Staatsangehörigkeit oder andere für die Schutzgewährung wesentlichen Umstände getäuscht haben, bei der Statusüberprüfung die Mitwirkung ohne jegliche Konsequenzen verweigern können.

Welche Mitwirkungspflichten grundsätzlich im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren mit dem Gesetzentwurf eingefügt werden, ergibt sich aus dem Verweis des § 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG-neu. Hiernach erstrecken sich die Mitwirkungspflichten auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 und Absatz 3 AsylG. Fordert das BAMF den Betroffenen dazu auf, ihm nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 AsylG seinen Pass oder Passersatz zu überlassen, hat es dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Überprüfung beschleunigt erfolgt und der Betroffene die Passpflicht aus § 3 Absatz 1 AufenthG erfüllen kann. Das BAMF hat einbehaltene Dokumente zudem unverzüglich an den Betroffenen auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens nicht mehr benötigt werden.

Die entsprechende Anwendung von § 16 Absatz 1 bis 4 und 6 AsylG wird ebenfalls angeordnet, so dass gewährleistet ist, dass die danach zuständigen Stellen die entsprechenden Maßnahmen ergreifen können. Hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AsylG gilt der Verweis jedoch mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers entgegen einer zuvor bestehenden Verpflichtung nicht gesichert worden ist. Mit dieser Einschränkung soll klargestellt werden, dass etwa eine aufgrund der in § 16 Absatz 1 Satz 2 AsylG enthaltenen Altersgrenze unterbliebene erkennungsdienstliche Behandlung auch dann nicht nachgeholt wird, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Durchführung des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens diese Altersgrenze überschritten hat.

§ 73 Absatz 3a Satz 1 AsylG-neu enthält zudem die Klarstellung, dass dem Betroffenen im Einzelfall nur solche Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, die sowohl ihm zumutbar als auch für die Prüfung seitens der Behörde erforderlich sind. Liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, kann das BAMF im Einzelfall zunächst Verwaltungszwang ausüben sowie nach Aktenlage entscheiden. Nach der Konzeption des Gesetzentwurfs besteht die eine Entscheidungsalternative des BAMF darin, den Betroffenen nach § 73 Absatz 3a Satz 3 AsylG-neu mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten. Nach § 9 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) ist das hier in Frage kommende Mittel des Verwaltungszwangs das Zwangsgeld. Unter den Voraussetzungen des § 16 VwVG kann der Betroffene als ultima ratio auch ersatzweise in Zwangshaft genommen werden. In der anderen

Entscheidungsalternative kann das BAMF nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden.

§ 73 Absatz 3a Satz 4 AsylG-neu regelt die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten. In den Fällen, in denen die Nachholung der Mitwirkungspflichten möglich ist, hat der Ausländer sie unverzüglich vorzunehmen. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Verletzung der Mitwirkungspflichten zunächst entschuldigt war. Andernfalls kommt eine Entscheidung nach Aktenlage in Betracht.

§ 73 Absatz 3a Satz 5 AsylG-neu stellt klar, dass die Aktenlage, auf deren Grundlage die Behörde im Falle des Vorliegens der Voraussetzung über den Widerruf oder die Rücknahme entscheidet, sowohl die Akte des Antrags- als auch die des Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens umfasst.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Entscheidung des BAMF zu berücksichtigen ist, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, § 73 Absatz 3a Satz 6 AsylG-neu. Diese Regelung dient insbesondere der Klarstellung, dass eine ausbleibende oder unvollständige Mitwirkung des Betroffenen im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren seitens der Behörde zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann.

Die Neufassung der Mitwirkungspflichten in § 73 Absatz 3a AsylG wird aufgrund der entsprechenden Verweisungsnormen auch für die Überprüfung des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten gelten, § 73b Absatz 4 und § 73c Absatz 3 AsylG.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 73 Absatz 4 AsylG ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Betroffene in den Fällen über eine beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme in Kenntnis gesetzt wird, in denen er nicht bereits nach Absatz 3a(neu) zur Mitwirkung aufgefordert wurde. Diese Regelung dient in diesen Fällen damit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage. Wurde der Betroffene jedoch nach Maßgabe des neu einzufügenden § 73 Absatz 3a AsylG zur Mitwirkung aufgefordert, ist aufgrund des dort detailliert geregelten Prüfverfahrens eine weitere schriftliche Mitteilung an den Betroffenen vor der Entscheidung entbehrlich.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die in § 73 Absatz 3a und 4 des AsylG enthaltene Neufassung der Mitwirkungspflichten in Asylwiderrufs- und -rücknahmeverfahren soll schnellstmöglich in Kraft treten, daher ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes vorgesehen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4540, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (Asylwiderrufsmitwirkungsgesetz)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand
Nicht quantifiziert.
Wird innerhalb von acht Wochen nachgereicht.
WirtschaftKeine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand
2018: 1,4 Mio. Euro
2019: 1,4 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand:3,5 Mio. Euro
EvaluierungDas Ressort wird das Regelungsvorhaben drei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren.
Ziele:Dabei wird überprüft, ob das Ziel des Regelungsvorhabens, die sachgerechte Sachverhaltsprüfung durch das BAMF in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren, erreicht wurde.
Kriterien:Laut Ressort ist insbesondere ist zu berücksichtigen, zu welchem Prozentsatz die überprüften Entscheidungen bestandskräftig aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) worden sind. Aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrat ist zusätzlich auch zu berücksichtigen, zu welchem Prozentsatz die Mitwirkungspflicht erfüllt wurde.
Datengrundlage:Datengrundlage hierfür sind Statistiken des BAMF.
Das Regelungsvorhaben des Ressorts ist erneut unter großem Zeitdruck und unter enger Fristsetzung entstanden. Der Nationale Normenkontrollrat stellt fest, dass dies die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes teilweise beeinträchtigt hat. So wurde der Erfüllungsaufwand für Schutzbedürftige nicht methodengerecht und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags teilweise Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Er hat jedoch mit dem Ressort Einvernehmen hergestellt, dass der Erfüllungsaufwand für Schutzbedürftige innerhalb von acht Wochen nachgereicht wird.

II. Im Einzelnen

Im Asylantragsverfahren besteht für Antragssteller eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhaltes. In Widerrufs- und Rücknahmeverfahren hingegen besteht diese bislang nicht. Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (Widerruf) oder wenn unrichtige Angaben oder das Verschweigen entscheidender Tatsachen zur Erteilung des Schutzstatus geführt haben (Rücknahme). Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme gegeben sind, wird im Rahmen der sogenannten Regelüberprüfung nach spätestens drei Jahren vom BAMF beurteilt. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben sollen Schutzberechtigte auch in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen zur Mitwirkung verpflichtet werden.

Damit wird das Ziel verfolgt, die Regelprüfung sachgerecht ausüben zu können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten. Eine Mitwirkungspflicht des Asylberechtigten kann hierbei für das BAMF neben den eigenen sowie den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, der Sozialbehörden sowie der Ausländerbehörden zu weiteren Erkenntnissen führen.

II.1. Erfüllungsaufwand

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Bürgerinnen und Bürger

Für Schutzbedürftige entsteht Erfüllungsaufwand durch die eingeführte Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Das Erfüllen der konkreten Mitwirkungspflicht wurde vom Ressort nicht quantifiziert. Das Ressort gibt als Grund dafür die Schwierigkeit der Abschätzung an, da die Mitwirkungspflicht eine Fülle von konkreten Tätigkeiten beinhalten kann, die von Übermittlung eines Dokumentes bis zum persönlichen Erscheinen reichen kann. Das Ressort und der Nationale Normenkontrollrat haben Einvernehmen darüber hergestellt, dass das Ressort den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger innerhalb von acht Wochen nachreicht.

Verwaltung (Bund)

Erfüllungsaufwand entsteht für das BAMF wie folgt:

Hinweis auf die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme gegeben sind, wird im Rahmen der sogenannten Regelüberprüfung nach spätestens drei Jahren vom BAMF beurteilt. Dazu kann eine Mitwirkung des Schutzbedürftigen nötig sein. Kommt der Schutzbedürftige der Mitwirkungspflicht nicht nach, kann nach Aktenlage entschieden oder Verwaltungszwang (z.B. durch Zwangsgeld) ausgeübt werden. Fehlende Mitwirkung kann sich bei einer Entscheidung nach Aktenlage nachteilig auswirken. Der Schutzbedürftige ist durch das BAMF auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen. Daraus ergibt sich für das BAMF Erfüllungsaufwand durch Erstellung und Übermittlung eines entsprechenden Hinweises.

Laufender Erfüllungsaufwand

Für die 260.000 turnusmäßig fälligen Regelüberprüfungen geht das Ressort davon aus, dass nur in 35 Prozent der Fälle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verschickt werden muss, da in diesen Fällen die Regelüberprüfung nicht nach Aktenlage entschieden werden kann und somit der Mitwirkung bedarf. Bei somit angenommenen 91.000 Fällen pro Jahr ergibt sich unter Berücksichtigung der Portopauschale von zwei Euro ein laufender Erfüllungsaufwand von jährlich 182.000 Euro.

Einmaliger Erfüllungsaufwand

In 2018 und 2019 entsteht zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand. Insgesamt stehen in den Jahren 2018 und 2019 pro Jahr 250.000 Regelüberprüfungen an. Dies betrifft die Überprüfung der 2015 und 2016 ergangenen Asylbescheide. In diesen beiden Jahren wurde oftmals im beschleunigten schriftlichen Verfahren, ohne die sonst obligatorische Anhörung, entschieden. Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen konnten demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt werden. Das Ressort geht deshalb davon aus, dass in 60 Prozent der Fälle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verschickt werden muss, da in diesen Fällen die Regelüberprüfung nicht nach Aktenlage erfolgen kann und somit der Mitwirkung bedarf. Somit werden sowohl im Jahr 2018 und 2019 zusätzlich weitere 59.000 Hinweise pro Jahr verschickt. Der einmalige zusätzliche Erfüllungsaufwand dafür beläuft sich gemäß Portopauschale auf jeweils 118.000 Euro in 2018 und 2019.

Prüfung im Rahmen der Mitwirkung

Die Einbeziehung der eingehenden Antworten der Schutzbedürftigen und die Berücksichtigung anderer Arten der Mitwirkung (z.B. nachzuholende erkennungsdienstliche Behandlungen oder die Prüfung angeforderter Dokumente) werden sich auf die Bearbeitungsdauer des einzelnen Verfahrens auswirken, da ein umfangreicherer Sachverhalt zu würdigen sein wird.

Laufender Erfüllungsaufwand

Von den 260.000 turnusmäßig fälligen Regelüberprüfungen geht das Ressort in 35 Prozent der Fälle von einer erforderlichen Mitwirkung und korrespondierendem Aufwand für Prüfung von Dokumenten oder nachzuholende erkennungsdienstliche Behandlung aus. Pro Fall wird ein Aufwand von 30 Minuten angenommen. Der laufende Erfüllungsaufwand zur Bearbeitung dieser 91.000 Fälle beläuft sich für Beschäftigte des gehobenen Dienstes auf 1.974.700 EUR pro Jahr.

Das Ressort weist einen Mehrbedarf von rund 100 VZÄ aus. Durch Einrichtung neuer Arbeitsplätze entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von 1.368.304 Euro pro Jahr.

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Auch für die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht in den Jahren 2018 und 2019 fällt zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand an, da in diesem Zeitraum pro Jahr 59.000 zusätzliche Fälle bearbeitet werden müssen. Dies ergibt einen einmaligen Erfüllungsaufwand von 1.280.300 Euro sowohl in 2018 und 2019.

In Summe ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand von 3.525.004 Euro sowie zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand durch erhöhte Fallzahl jeweils für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von 1.398.300.

II.2. Evaluierung

Das Ressort wird das Regelungsvorhaben drei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren. Dabei wird überprüft, ob das Ziel des Regelungsvorhabens, die sachgerechte Sachverhaltsprüfung durch das BAMF in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren, erreicht wurde. Dabei ist laut Ressort insbesondere zu berücksichtigen, zu welchem Prozentsatz die überprüften Entscheidungen bestandskräftig aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) worden sind. Aus Sicht des NKR kann aus dem vom Ressort benannten Kriterium die Zielerreichung nicht hinlänglich abgeleitet werden. Zusätzlich sollte auch berücksichtigt werden, zu welchem Prozentsatz die Mitwirkungspflicht erfüllt wurde. Als Datengrundlage für die Evaluierung des Vorhabens dienen die Statistiken des BAMF.

III. Ergebnis

Das Regelungsvorhaben des Ressorts ist erneut unter großem Zeitdruck und unter enger Fristsetzung entstanden. Der Nationale Normenkontrollrat stellt fest, dass dies die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes teilweise beeinträchtigt hat. So wurde der Erfüllungsaufwand für Schutzbedürftige nicht methodengerecht und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags teilweise Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Er hat jedoch mit dem Ressort Einvernehmen hergestellt, dass der Erfüllungsaufwand für Schutzbedürftige innerhalb von acht Wochen nachgereicht wird.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin