Empfehlungen der Ausschüsse - Antrag des Landes Brandenburg -
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

Der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 1a - neu -

Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. Gewaltprävention ist primär staatliche Aufgabe, insbesondere von Polizei und Justiz, unabhängig davon, ob es um Beschäftigte oder sonstige Personen geht. Angesichts steigender Gewaltbereitschaft müssen Straftaten auch gegen Beschäftigte im Dienstleistungssektor konsequenter verhindert, verfolgt und geahndet werden. Da Gewalt gegen Personen oftmals im Zusammenhang mit anderen Straftaten begangen wird, ist auch gegen die Täter von Eigentumsdelikten konsequenter vorzugehen, zum Beispiel bei bandenmäßigem Ladendiebstahl."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag geht bislang nicht darauf ein, dass die Verhinderung von Gewalt primär Aufgabe des Rechtsstaats und nicht der Unternehmen und Arbeitgeber ist. Letzteren mag in besonders gefährdeten Bereichen eine zusätzliche arbeitsrechtliche Aufgabe zukommen, jedoch ist zunächst der Staat bei der Rechtsdurchsetzung gefordert.

2. Zu Nummer 3 Satz 2 vierter Spiegelstrich

In Nummer 3 Satz 2 ist der vierte Spiegelstrich wie folgt zu fassen:

"- dem Umgang mit schwierigen Personengruppen, wie Personen mit fremdaggressivem Verhalten aufgrund einer psychischen Störung oder Alkohol- oder Drogeneinfluss, sozial auffällige Personen, Personen mit Forderungen, die nicht erfüllt werden können,"

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Personengruppe, die als schwierig definiert werden soll, umfasst die Menschen "mit fremdaggressivem Verhalten aufgrund einer psychischen Störung" oder Menschen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

Eine psychische Störung (bzw. mentale Störung, in der Fachsprache wird "psychisch" verwandt) bedingt nicht per se gewalttätiges Verhalten.

3. Zu Nummer 8 Satz 6 bis 8 - neu -

Der Nummer 8 sind folgende Sätze anzufügen:

"Gewalt gegen Personen darf keine öffentliche Billigung und Unterstützung erfahren. Opfer- und Helferschutz darf nicht hinter dem Täterschutz zurückstehen. Hierauf müssen gefährdete Beschäftigte, Helfer und Gewaltopfer vertrauen können."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag betont zu Recht, dass die von Gewalt gefährdeten Beschäftigten bzw. die Gewaltopfer die Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden und Berufsgruppen zu ihren Gunsten erleben sollen und dies die wehrhafte Demokratie stärkt. Hierzu gehört aber auch, dass Gewaltopfer und auch deren Helfer darauf vertrauen können, dass nicht Rechtfertigungsgründe für Gewalt gegen Personen in den Vordergrund gestellt werden.

B

4. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.