Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates für eine gesetzliche Klarstellung der Bedingungen von Praktika

Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 21. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende


mit der Bitte um Beschlussfassung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen

Entschließung des Bundesrates für eine gesetzliche Klarstellung der Bedingungen von Praktika

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf einzubringen, mit dem eine gesetzliche Klarstellung der Bedingungen von Praktika erfolgt, um Missbräuche zu verhindern. Dabei sollen folgende Eckpunkte berücksichtigt werden:

1. Gesetzliche Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll im § 612 für Personen, die als Praktikanten bezeichnet tatsächlich aber als Arbeitnehmer/innen mit einer sittenwidrigen niedrigen Vergütung oder sogar unentgeltlich beschäftigt sind, geregelt werden, dass sie die übliche Vergütung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers beanspruchen können. Dabei soll klargestellt werden, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ankommt.

2. Beweiserleichterung zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung:

Praktikanten, die ohne eine adäquate Vergütung als normale Arbeitskräfte eingesetzt werden, soll die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert werden. Im Streitfall müssen sie Tatsachen vortragen, die ein Arbeitsverhältnis vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Praktikantenverhältnis bestanden hat.

3. Verbot von Ausschlussfristen:

Arbeitgebern soll gegenüber den berechtigten Vergütungsansprüchen von Praktikanten, die als normale Arbeitskräfte eingesetzt werden, die Berufung auf kurze z.B. in Tarifverträgen für Arbeitnehmer geregelte Ausschlussfristen (von z.B. zwei Monaten) untersagt werden. Vergütungsansprüche würden damit, wie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, erst nach drei Jahren verjähren.

4. Einführung des Schriftformerfordernisses für Praktikantenverträge:

Im Interesse der Rechtsklarheit soll für Praktikantenverträge zwingend das Schriftformerfordernis (Vertragsniederschrift) eingeführt werden.

Begründung

Immer mehr Personen finden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung oder ihres Studiums keinen direkten Einstieg in ihren Beruf. Stattdessen starten sie ihren Berufseinstieg über ein Praktikum. Aktuelle Forschungsberichte belegen, dass Defizite bei der Beschäftigung und Vergütung von Praktikanten bestehen. Eine nicht unerhebliche Zahl von Praktikantinnen und Praktikanten erhält überhaupt keine Vergütung. Bereits nach geltendem Recht sind "echte" Praktikanten, die zu Lernzwecken eingestellt werden, nach dem Berufsbildungsgesetz angemessen zu vergüten. Viele Praktikanten werden aber ohne eine adäquate Vergütung als normale Arbeitskräfte eingesetzt.