Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Juni 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Auf Grund des § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 2 Verfahren zur Weiterentwicklung

§ 3 Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach § 51b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erheben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Nach § 51b Absatz 1 Satz 2 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Daten, die zur Nutzung für die nach § 51b Absatz 3 SGB II festgelegten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung, festzulegen. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Leistungserbringung, laufende statistische Berichterstattung und die Erstellung von Kennzahlen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach den §§ 53 und 54 SGB II in Verbindung mit § 48a SGB II sowie die Wirkungsforschung nach § 55 SGB II. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, der BA diese Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II übernimmt den bislang in § 51b Absatz 1 bis 3a SGB II a.F. festgelegten Umfang zu erhebender Daten. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden wurden Präzisierungen und Weiterentwicklungen abgestimmt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt fest, welche Daten die Grundsicherungsträger für die in § 51b Absatz 3 SGB II genannten Zwecke laufend zu erheben haben. Die Nummern 1 bis 5 benennen die verschiedenen Bereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende, über die eine Datenerhebung erfolgt. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Informationen über die Leistungsempfänger nach dem SGB II sowie Angaben über die gewährten Leistungen, Maßnahmen und Art der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sind trägerbezogene Daten zu Ausgaben und Einnahmen, Stellenangeboten sowie Widerspruchs- und Klageverfahren Bestandteil der Erhebung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Konkretisierung bestimmter in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannter Erhebungstatbestände

Hierzu gehören Sozialdaten der Hilfebedürftigen wie persönliche Identifikationsmerkmale, Angaben zur Erwerbsfähigkeit und Informationen zur Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft.

Darüber hinaus sind Bedarfe, gewährte Leistungen und Maßnahmen und Angaben über ihre Art und Dauer sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erheben. In diesem Zusammenhang sind auch Angaben über zu berücksichtigende Einkommen der Leistungsempfänger erhebungsrelevant. Sanktionen sind hinsichtlich Grund, Art und Umfang zu erheben. Daneben werden bestimmte Merkmale für erwerbsfähige Leistungsempfänger näher bestimmt, die als vermittlungsrelevante Informationen einzustufen sind oder die Informationen über eine bestehende Erwerbstätigkeit, die Arbeitsuche oder Arbeitslosigkeit geben. Zu den weiteren vermittlungsrelevanten Informationen gehören insbesondere aktivierungs- oder vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen, eine mögliche Berufsentfremdung (gegebenenfalls Berufsrückkehrer und Berufsrückkehrerinnen nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bei Ausbildungsvermittlung Informationen zum gewünschten Ausbildungsberuf und zum gewünschten oder nächst möglichen Ausbildungsbeginn .

Zu Absatz 3

Ergänzend zu Absatz 1 Nummer 3 führt Absatz 3 aus, in welcher Differenzierung die Einnahmen und Ausgaben der Grundsicherungsträger zu erheben sind.

Zu Absatz 4

Die Stellenangebote der Arbeitgeber sind mit weiteren, näheren Informationen zu der Stelle beziehungsweise zum Betrieb zu erheben.

Zu Absatz 5

Zu Widersprüchen sind Informationen hinsichtlich der Sachgebiete, den Stattgabegründen und der Art der Erledigung zu erheben. Die erhobenen und erledigten Klagen sind nach Sachgebieten und Art der Erledigung zu erheben.

Zu § 2

Veränderungen des Kataloges der nach § 51b SGB II zu erhebenden Daten werden von einer durch den Bund-Länder-Ausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet, die aus Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der BA besteht. Insbesondere befasst sich die Arbeitsgruppe neben Aspekten der Qualitätssicherung mit notwendigen Veränderungen der zu erhebenden Daten, die durch eine Weiterentwicklung der Kennzahlen nach § 48a SGB II oder gesetzlicher Änderungen der maßgeblichen Tatbestände ausgelöst werden.

Zu § 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

D. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

F. Bürokratiekosten

Durch die Rechtsverordnung wird die in § 51b SGB II verankerte Informationspflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende konkretisiert. Die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II übernimmt den bislang in § 51b Absatz 1 bis 3a SGB II a.F. festgelegten Umfang zu erhebender Daten. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden wurden Präzisierungen und Weiterentwicklungen abgestimmt.

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1357:
Entwurf einer Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II


Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 51b SGB II (in der Fassung des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende) Gebrauch.

In der Verordnung werden die Daten festgelegt, die von den Trägern der Grundsicherung zu erheben sind. Die Verordnung übernimmt weitgehend die bislang in § 51b SGB II aufgeführten von den Trägern der Grundsicherung zu erhebenden Daten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter