Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 18/12085, 18/12403 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/12403 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem in 2012 im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eingefügten § 40 Absatz 1a wurde die Information der Öffentlichkeit über Täuschungen und Verstöße gegen lebensmittelhygienische Anforderungen davon abhängig gemacht, ob die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sei. Eine bundesweit einheitliche Vorgabe zur Bußgeldhöhe für einzelne lebensmittelrechtliche Verstöße gibt es aber bisher nicht. Für die von der Behörde anzustellende Prognose über Verhängung und Höhe eines Bußgeldes fehlt somit ein detaillierter Maßstab. So kann die Höhe des verhängten Bußgeldes je nach Behörde variieren.

Ein bundesweit verbindlicher Bußgeldkatalog schafft eine erhöhte Rechtssicherheit und ist ein wichtiger Beitrag zur weiteren Vereinheitlichung des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Wegen einer möglichen Vergleichbarkeit könnte die nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassene Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr als Praxisbeispiel für eine bundesweit einheitliche Regelung dienen. Das Lebensmittelrecht unterscheidet sich vom Straßenverkehrsrecht allerdings im Hinblick auf die Fülle der zu berücksichtigenden Tatbestände sowie die Komplexität lebensmittelrechtlicher Fallgestaltungen, die sich bereits aus den unterschiedlichen Risikokategorien von Betrieben (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Restaurant, Metzgerei) ergibt. Diese unterschiedlichen Fallgestaltungen und Risiken müssen in einem lebensmittelrechtlichen Bußgeldkatalog berücksichtigt werden.

Kenntnisse über typischerweise auftretende Fallgestaltungen sowie die diesbezüglich in der Praxis jeweils übliche Bußgeldhöhe sind nur bei den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder vorhanden. Die Beteiligung der Länder ist deshalb unverzichtbar bei der Erarbeitung eines Bußgeldkataloges für lebensmittelrechtliche Fallgestaltungen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert deshalb die Bundesregierung auf,