Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ausrichtung der Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen KOM (2009) 161 endg.; Ratsdok. 8858/09

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 1 bis 12 und 15 (nur gegenüber dem Plenum):

Die geänderte Vorgehensweise der Kommission lässt den Mitgliedstaaten nun ausreichend Zeit für die geplante Neuabgrenzung und die dazu notwendigen intensiven Abstimmungsprozesse auf allen Ebenen. In Deutschland verfügen die Länder nicht über alle für die Neuabgrenzung erforderlichen Daten, deren Beschaffung ist aufwändig und teuer. Eine zentrale Koordinierung und Datenbeschaffung durch den Bund bringt Synergieeffekte und Kostenersparnis.

Das in Deutschland verwendete Indexsystem ist sachgerecht, von allen Seiten anerkannt, justiziabel und hat sich über Jahrzehnte bewährt. Es wäre kontraproduktiv, durch einen extrem hohen Verwaltungsaufwand ein neues System zu etablieren, das in der Sache keine Fortschritte bringt und im Ergebnis weniger rechtssicher ist als das bisherige LVZ-System. Entsprechend der Aussage der Kommission, primäres Ziel der Neuabgrenzung sei nicht eine Einschränkung der Gebietskulisse, sondern Einheitlichkeit und Transparenz, muss alles auf EU-Ebene unternommen werden, die bestehende Gebietskulisse zu halten. Die Anhebung der generellen Abgrenzungsschwelle, wonach ein Referenzgebiet erst als benachteiligt eingestuft wird, wenn auf mindestens 66 Prozent der Flächen ein Abgrenzungskriterium erfüllt wird, ist als deutliche Verschärfung den Landwirten nicht vermittelbar und kann daher nicht akzeptiert werden.

Landwirte, die über Jahrzehnte im Rahmen der Ausgleichszulage gefördert wurden, ab 2014 aber nicht mehr in der Gebietskulisse liegen könnten, sind nicht in der Lage, innerhalb eines Jahres beim Übergang der jetzigen Planungsperiode auf die neue Finanzperiode (2014 bis 2020) ihre Betriebe so umzustellen, dass sie auf die Ausgleichszulage verzichten können. Ein Phasingout muss diesen Anpassungsprozess erleichtern. Eine ausreichende Finanzierung durch die EU muss dafür sichergestellt sein.

Eine zweite Stufe der Abgrenzung stellt die erste Stufe in Frage und ist überdies äußerst verwaltungsaufwändig und teuer. Auch ist der Ausschluss von Gebieten, in denen die Landwirtschaft die bestehenden naturbedingten Nachteile überwunden haben könnte, in Deutschland auf Grund mangelnder Datenverfügbarkeit nicht realisierbar. Insbesondere produktionsbezogene Indikatoren wie durchschnittliche Getreideerträge und Standarddeckungsbeiträge pro Hektar sind für die Gemeinde-Ebene nicht verfügbar. Falls es notwendig ist, Intensiv- oder Spezialkulturen auszuschließen, sollte dies wie bisher durch eine entsprechende Ausgestaltung der Förderkriterien erfolgen. Im Übrigen ist es auch nicht sachgerecht, Gebiete auszuschließen, in denen evtl. bestehende naturbedingte Nachteile überwunden wurden, da dies i. d. R. mit teuren Investitionen und zumindest zum Teil hohen Unterhaltskosten zum Erhalt der Funktionsfähigkeit entsprechender Anlagen verbunden war bzw. ist (Drainagen, feste Beregnungsanlagen etc.).

Die Einführung neuer Indikatoren für die Gebietsabgrenzung bringt erhebliche Mehraufwendungen mit sich (Technik, Personal), die die Länderhaushalte zusätzlich belasten. Mitteleinsparungen, wie von der Kommission kalkuliert, sind nicht erkennbar.

B.