Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

Punkt 47 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Der Bundesrat möge anstelle der bisherigen Ziffer 35 und 36 der Empfehlungsdrucksache 389/1/18 Folgendes beschließen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c (§ 18 Absatz 2 Satz 1, 5 AEG)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c ist § 18 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Durch den ergänzenden Plenarantrag werden unter anderem die Anliegen der Ziffern 35 und 36 (Empfehlungsdrucksache, Seite 32 f.) in sprachlich geeigneter Form zusammengefasst. Darüber hinaus wird die Ermessensausübung im Fall von Naturschutzmaßnahmen präzisiert.

Begründung:

Zu Buchstabe a

Laut Begründung sollen durch vorläufige Anordnung im Fernstraßengesetz und im Allgemeinen Eisenbahngesetz vorbereitende Maßnahmen zugelassen werden. Aufgeführt werden u.a. Beseitigung von Gehölzen, Verlegen von Leitungen sowie "naturschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere des europäischen Arten- und Gebietsschutzes (Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (...) und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung(...))." Eine Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder CEF-Maßnahmen wird grundsätzlich begrüßt. Im Gesetzentwurf fehlt die Klarstellung, dass die vorläufige Anordnung von vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen eine positive Prognose über die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens voraussetzt. Zur Vermeidung überflüssiger Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass im Ergebnis auch mit einer Entscheidung zugunsten des geplanten Vorhabens gerechnet werden kann (vorläufiges positives Gesamturteil). Ein solcher Prüfauftrag kommt bislang im Rahmen des § 17 Absatz 2 FStrG und § 18 Absatz 2 AEG nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Verlangt wird nur allgemein eine Prüfung des "öffentlichen Interesses" am vorzeitigen Beginn. In Anlehnung an § 8a BImSchG (Zulassung vorzeitigen Beginns) ist daher eine Bindung an eine Entscheidung zugunsten des geplanten Vorhabens vorzusehen.

Zu Buchstabe b

Soweit in § 14 Absatz 2 WaStrG und, dieser Vorschrift folgend, in dem neuen § 17 Absatz 2 Satz 5 FStrG und in § 18 Absatz 2 Satz 5 AEG der Fall geregelt ist, dass (bereits durchgeführte) vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen "durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind", ist der Wortlaut missverständlich. Soweit ersichtlich besteht keine Pflicht, mit dem Planfeststellungsbeschluss über die Zulässigkeit der genannten Maßnahmen zu entscheiden. Gemeint sein dürfte der Fall, dass die Feststellung des Plans ganz oder teilweise abgelehnt oder er nur in modifizierter Form zugelassen wird und sich daraus ergibt, dass den genannten Maßnahmen die Grundlage fehlt. Der Wortlaut kann dementsprechend anders gefasst werden. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wäre auch der Fall der Rücknahme des Antrags auf Planfeststellung erfasst (jetzt: § 17 Absatz 2 Satz 6 FStrG, § 18 Absatz 2 Satz 6 AEG, § 14 Absatz 2 Satz 7 - neu - WaStrG); aus Gründen der Klarstellung kann diese Regelung aber beibehalten werden.

Besteht eine vorbereitende Maßnahme in einer Aufwertung von Natur und Landschaft, ist eine Wiederherstellung des früheren Zustands im Fall eines Scheiterns des Planfeststellungsverfahrens häufig nicht sachgerecht. Insoweit muss auch im Wege einer Ermessensregelung eine Option zur Beibehaltung der Maßnahmen eröffnet werden, insbesondere um eine Anerkennung nach Maßgabe des § 16 BNatSchG im Rahmen der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen zu ermöglichen.