Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Versorgung der im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Geschiedenen

Der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 29. Juni 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss des Senats von Berlin und der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern übermittle ich die als Anlage beigefügte


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 873. Sitzung des Bundesrates am 09. 07. 2010 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Erwin Sellering

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Versorgung der im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 Geschiedenen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung abermals mit Nachdruck auf, eine außerhalb des Familienrechts liegende Lösung für einen Ausgleich für die in der ehemaligen DDR ohne Versorgungsausgleich geschiedenen Ehegatten zu finden und eine entsprechende Gesetzesinitiative zu ergreifen.

Begründung

Ehegatten, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1991 geschieden worden sind, erhalten weder eine Geschiedenenhinterbliebenenrente noch haben sie Anspruch auf Leistungen aus einem Versorgungsausgleich. Dies führt im Vergleich zu den alten Ländern zu einer Schlechterstellung dieser Personengruppe und zu einer Benachteiligung gegenüber den Personen, die nach dem ab dem 1. Januar 1992 geltenden Recht in den neuen Ländern mit einem Anspruch auf Versorgungsausgleich geschieden worden sind.

Daraus können sich erhebliche soziale Härten insbesondere für ältere geschiedene Frauen ergeben, die ihr Leben in der DDR - wie viele Frauen in den alten Ländern auch - der Familie und der Erziehung der Kinder gewidmet und ihre Berufstätigkeit unterbrochen und eingeschränkt haben. Ein Verweis dieser Personengruppe auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII ist keine hinnehmbare Lösung.

Dem Sachstandsbericht der Bundesregierung zum Beschluss der ASMK vom 13. / 14. November 2008 (TOP 5.5 der 85. ASMK) ist zu entnehmen, dass der mit dem Antrag intendierte und in seiner Begründung benannte Änderungsbedarf seitens der Bundesregierung nicht gesehen wird.

In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass statistische Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zeitraum von 1992 bis 2006 für Versorgungsausgleiche mit Entgeltpunkten Ost ergeben haben, dass Rentenanwartschaften von durchschnittlich 54 Euro auf geschiedene Frauen übertragen worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass auf Grund der Erwerbsbiografien auch eine ähnliche Situation vor 1992 bestanden hätte und die Höhe nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Lage der Betroffenen grundsätzlich zu verändern und insbesondere Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern.

Diese Feststellung wird so nicht geteilt. Es handelt sich zum einen lediglich um einen Durchschnittswert und zum anderen kann selbst dieser Betrag im Einzelfall finanziell durchaus von Bedeutung sein.

Unter Berücksichtigung des überwiegend schon sehr fortgeschrittenen Alters der Betroffenen sollte die Erarbeitung und Festlegung konkreter Lösungen zügig in Angriff genommen und die beschlossenen Maßnahmen sodann unverzüglich umgesetzt werden.