Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Versorgung der im Beitrittsgebiet vor dem 0 1.0 1. 1992 Geschiedenen - Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin - Drucksache: 392/10 (PDF) und

Entschließung des Bundesrates "Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der im Beitrittsgebiet vor dem 0 1.0 1. 1992 Geschiedenen" - Antrag des Freistaates Sachsen - Drucksache: 677/04 (PDF)

874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung in nachfolgender Fassung anzunehmen:

Entschließung des Bundesrates zur "Verbesserung der rentenrechtlichen Situation der im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 Geschiedenen"

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nachdrücklich, eine befriedigende Lösung für die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geschiedenen Ehegatten herbeizuführen.

Begründung:

In den alten Ländern werden an geschiedene Ehegatten Geschiedenenhinterbliebenenrenten geleistet, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Ehe mit dem Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte unterhaltsberechtigt war. Wurde die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, findet grundsätzlich ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und anderen Anwartschaften statt.

Für die bis zum 3 1. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geschiedenen Ehegatten sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen weder eine Hinterbliebenenrente noch Leistungen aus einem Versorgungsausgleich, der im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1992 eingeführt wurde, vor. Dies folgt aus dem bis zum 3 1. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht der DDR.

Daraus ergeben sich erhebliche soziale Härten insbesondere bei älteren geschiedenen Frauen, die in der DDR ihr Leben - wie viele Frauen in den alten Ländern auch - vorrangig der Familie und der Erziehung der Kinder gewidmet haben. Die betreffenden Personen verfügen regelmäßig über eine nur sehr geringe eigene Altersrente oder haben gar keinen Anspruch auf eine Altersrente.

Ein Verweis dieser Personengruppe auf Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 SGB XII ist keine hinnehmbare Lösung.

Unter Berücksichtigung des überwiegend schon sehr fortgeschrittenen Alters der Betroffenen sollte die Erarbeitung und Festlegung konkreter Lösungen zügig in Angriff genommen und die beschlossenen Maßnahmen sodann unverzüglich umgesetzt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dazu umgehend eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Dem Sachstandsbericht der Bundesregierung zum Beschluss der ASMK vom 13./14. November 2008 (TOP 5.5 der 85. ASMK) ist zu entnehmen, dass der mit dem Antrag intendierte und in seiner Begründung benannte Änderungsbedarf seitens der Bundesregierung nicht gesehen wird.

In dem Bericht wird darauf hingewiesen, dass statistische Auswertungen der Deutsche Rentenversicherung Bund im Zeitraum vom 1992 bis 2006 für Versorgungsausgleiche mit Entgeltpunkten Ost ergeben haben, dass Rentenanwartschaften von durchschnittlich 54 Euro auf geschiedene Frauen übertragen worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass auf Grund der Erwerbsbiografien auch eine ähnliche Situation vor 1992 bestanden hätte und die Höhe nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Lage der Betroffenen grundsätzlich zu verändern und insbesondere Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern.

Diese Feststellung wird so nicht geteilt. Zum einen handelt es sich lediglich um einen Durchschnittswert und zum anderen kann selbst dieser Betrag im Einzelfall finanziell durchaus von Bedeutung sein.