Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften Punkt 43 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HufBeschlG)

In Artikel 1 ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Je nach Kenntnisstand nehmen Tierhalter und -betreuer Korrekturen an Hufen und Klauen selbst vor. Derartige Verrichtungen müssen auch weiterhin möglich sein, ohne dass diese sachkundigen Personen über eine staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in verfügen. Dies gilt auch für sachkundige Personen, welche die Hufpflege vornehmen.

In der Praxis gibt es derzeit zahlreiche qualifizierte Hufpfleger, die die Hufpflege sachgerecht ausüben, jedoch keinen Beschlag vornehmen. Dies sollte auch künftig im bisherigen Umfang ohne staatliche Anerkennung möglich sein. Die in § 10 vorgesehene Übergangsregelung reicht hierzu nicht aus.

Der neue Formulierungsvorschlag im Antrag dient darüber hinaus der Klarstellung. Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung "die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten " ist nicht eindeutig.