Antrag des Landes Berlin
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 55d der 885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

Der Bundesrat möge beschließen, dass der Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes auch aus dem folgenden Grund angerufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37 Absatz 4 - neu - EEG)

Nach § 37 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Strom, der dezentral areal- oder objektbezogen erzeugt und außerhalb der allgemeinen Versorgung verbraucht wird, stellt keine Lieferung im Sinne des § 37 Absatz 1 EEG dar."

Begründung:

Die dezentrale Objektversorgung mit KWK-Anlagen ist ein zentraler

Bestandteil vieler Energiekonzepte und dient der Erreichung der angestrebten Klimaschutzziele in diesem Sektor.