Empfehlungen der Ausschüsse

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Antrag des Landes Berlin -

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 76 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XII)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

Folgeänderung:

In die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist nach der Begründung zu Nummer 2 folgende Begründung einzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Leistungen in den Einrichtungen im Sinne des § 75 Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind durch persönliche Dienstleistungen des Fach- und Unterstützungspersonals geprägt, das der unmittelbaren Förderung oder Pflege der Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt ist. In aller Regel macht dieses Personal auch 50 v.H. (oder mehr) der Gesamtkosten der Einrichtungen aus. Es stellt somit den maßgeblichen Parameter für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen dar. Deshalb ist es erforderlich, die Festlegung von Personalschlüsseln gesetzlich vorzusehen, um so sicherzustellen, dass die Qualität der Leistungen auch beim Leistungsberechtigten ankommt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 77 Absatz 1 Satz 3 SGB XII)

Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Erfahrungen aus der Zeit, als die Schiedsstellenfähigkeit von Leistungsvereinbarungen gegeben war, haben gezeigt, dass die Schiedsstellen nicht in der Lage waren, vertretbare und von beiden Seiten akzeptierte Lösungen vorzuschlagen. Es sollte daher an der Regelung festgehalten werden, dass Leistungsvereinbarungen direkt beim Gericht einzuklagen sind.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 78a SGB XII)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 78a wie folgt zu fassen:

" § 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen

(1) Die Einrichtungen sollen in angemessenen Zeiträumen oder auf Grund besonderen Anlasses durch den Träger der Sozialhilfe oder von diesem beauftragten Dritten geprüft werden. Gegenstand der Prüfung sind Inhalt, Umfang, Qualität und Wirtschaftlichkeit der nach § 76 Absatz 1 oder § 75 Absatz 4 Satz 2 vereinbarten Leistung. Die Unterlagen der Buchführung sind von dem Prüfungsrecht erfasst. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Prüfungen notwendigen Unterlagen vorzuhalten, auf Verlangen der Träger der Sozialhilfe oder der von diesen beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen und sie für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren. Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst zusammen, um Doppelprüfungen zu vermeiden.

(2) Hält eine Einrichtung ihre Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 in Verbindung mit § 76 ganz oder teilweise nicht ein, können die nach dem Zehnten Kapitel vereinbarten Vergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend gemindert werden. Der festgesetzte Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe, in welcher dieser Leistungsträger war und darüber hinaus an den Hilfeempfänger zurückzuzahlen. Der Minderungsbetrag kann nicht über die Vergütungen nach dem Zehnten Kapitel refinanziert werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Leistungsberechtigten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt."

Folgeänderungen:

Durch die Einführung des gesetzlichen Prüfrechts in § 78a SGB XII sind in den Rahmenverträgen (§ 79 SGB XII) keine Prüfungsvereinbarungen mehr zu treffen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die erbrachten Leistungen sollen in angemessenen Abständen geprüft werden. Dies ermöglicht es, regelmäßig oder in Abhängigkeit von vorkommenden Besonderheiten Unterschiede zwischen den Einrichtungen zu machen, führt aber keine jährliche Prüfung ein und schützt somit vor unverhältnismäßig häufig durchgeführten Prüfungen.

Inhalt, Umfang, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung sind die maßgeblichen Parameter für die Bemessung der Leistungsvergütung. Vor diesem Hintergrund müssen diese Faktoren Grundlage der Prüfung sein, eine alleinige Prüfung der nachgewiesenen Kosten wäre nicht zielführend. Häufig wird sich der Nachweis einer Leistung oder deren Qualität (z.B. im Hinblick auf vereinbarte Personalschlüssel) nur durch einen Einblick in die Buchführungsunterlagen erbringen lassen. Diese sind daher in das Prüfrecht des Sozialhilfeträgers einzubeziehen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB XII)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:

Folgeänderungen:

In die Einzelbegründung ist nach der Begründung zu Nummer 4 folgende Begründung einzufügen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgesehene Regelung, in den Rahmenverträgen nach § 79 SGB XII Personalschlüssel festzulegen, bildet die Grundlage für die Vergleichbarkeit der Leistungen und für mehr Transparenz.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 81 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XII)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Bislang ermächtigt § 81 Absatz 1 SGB XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt.

B

6. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

7. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat ferner vor, Frau Senatorin Carola Bluhm (Berlin) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.