Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Vorgehensweisen und künftige Herausforderungen (2007/2217(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3316 - vom 21. Mai 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Mai 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass Wahlen nach internationalen anerkannten Standards organisiert werden müssen,

B. in der Erwägung, dass es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, dass alle Bürger das Recht haben, in regelmäßigen, unverfälschten, allgemeinen und gleichen Wahlen mit geheimer Stimmabgabe Vertreter zu wählen, und dies ein wesentliches Element aller wichtigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente sowie der echten Demokratie und des Rechtsstaats darstellt zu denen sich die Europäische Union in ihren Verträgen verpflichtet hat,

C. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung zur allgemeinen Förderung und zum generellen Schutz grundsätzlicher Menschenrechte sowie - konkreter - bürgerlicher und politischer Rechte beiträgt, und in der Erwägung, dass ein echter demokratischer Wahlprozess die Achtung der Meinungsfreiheit und freie Medien, die Beachtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht, Parteien zu gründen und sich um ein öffentliches Amt zu bewerben, Nichtdiskriminierung und gleiche Rechte für alle Bürger sowie weitere grundsätzliche Menschenrechte und -freiheiten, zu deren Schutz und Förderung sich alle OSZE-Teilnehmerstaaten verpflichtet haben, voraussetzt;

D. in der Erwägung, dass internationale Wahlbeobachtung auf eine Stärkung der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens, die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Wahlen, gegebenenfalls die Verhinderung und Aufdeckung von Wahlbetrug sowie die Analyse, Berichterstattung und Erarbeitung von Empfehlungen für Verbesserungen aller Aspekte des Wahlverfahrens in umfassender Zusammenarbeit mit dem Gastland, die Lösung jeglicher Streitsache sowie den Schutz der Menschenrechte und allgemein der Demokratie abzielt,

E. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtung in neuen und sich entwickelnden Demokratien eine Priorität der Europäischen Union ist, was ihr Engagement bei der Unterstützung neuer Demokratien und Länder auf ihrem Weg zur Demokratie durch den Aufbau solider demokratischer Strukturen zeigt,

F. in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut, die das zentrale Ziel der EU-Entwicklungspolitik darstellt die Existenz einer partizipatorischen Demokratie und von verantwortlichen und nicht korrupten Regierungen voraussetzt, worauf in der am 1. April 1999 in Straßburg angenommenen Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU13 zur AKP-EU-Zusammenarbeit und -Beteiligung an der Durchführung von Wahlen in den AKP-Ländern sowie zur Rolle der Paritätischen Versammlung hingewiesen wurde, G. in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union die Förderung der Menschenrechte, der Demokratisierungsprozesse, der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung aktiv unterstützen wird, wie dies im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 0014 (Abkommen von Cotonou) betont wurde, H. in der Erwägung, dass die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und der Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter 2005 im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden und von Kommission und Parlament sowie von 32 weiteren internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen bestätigt worden sind, I. in der Erwägung, dass zu den dort hervorgehobenen Prinzipien die vollständige Abdeckung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit, Professionalismus, Analyse und Rat, Achtung der Souveränität des Gastlandes, einschließlich des Erfordernisses, eine Einladung zur Beobachtung zu erhalten, Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beobachtungsorganisationen und die Nichtlegitimisierung eines eindeutig undemokratischen Wahlverfahrens gehören, J. unter Hinweis darauf, dass seit der Annahme der vorstehend erwähnten Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 mehr als 50 EU-Wahlbeobachtungsmissionen in 32 Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika entsandt wurden; in der Erwägung, dass es allerdings bemerkenswert ist, dass sehr viel weniger EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Länder des südlichen Mittelmeers entsandt wurden, K. in der Erwägung, dass im Rahmen des EIDHR mehr als 30 Millionen EUR alljährlich für EU-Wahlbeobachtungsmissionen zur Verfügung gestellt werden, L. in der Erwägung, dass in einem Land, in dem Wahlen stattgefunden haben, ein demokratisch gewähltes Parlament nur von beschränkten Wert ist, wenn diese Institution nicht über wichtige Befugnisse verfügt und durch die Exekutive dominiert wird, M. in der Erwägung, dass einige künftige Schlüsselthemen im Bereich der Wahlbeobachtung der Europäischen Union noch behandelt werden müssen, wie etwa die zunehmende Bedeutung der elektronischen Stimmabgabe, N. in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 einen Wendepunkt in der Herangehensweise der Europäischen Union an die Wahlbeobachtung darstellt, indem eine umfassende Methodik zur Abdeckung des gesamten Wahlverfahrens, von der Phase vor der Wahl bis zur Phase nach der Wahl, entwickelt wurde, die sich als großer Erfolg erwiesen und dazu geführt hat, dass die Europäische Union zu einer führenden Institution im Bereich der internationalen Wahlbeobachtung geworden ist, O. in der Erwägung, dass der Einsatz der EU-Wahlbeobachtungsmission ein Schlüsselelement der Außenpolitik der Europäischen Union ist und insbesondere zusammen mit der Wahlunterstützung ein wichtiges Instrument für die Wahlhilfe im Kontext der Zusage der Europäischen Union, die Werte der Demokratie, der Entwicklung und des Friedens zu fördern, darstellt, P. in der Erwägung, dass erfolgreiche Wahlen nur im Kontext der langfristigen Verankerung demokratischer Werte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Aufbaus eines Europäischen Konsens zur Förderung von Demokratie innerhalb einer Gesellschaft möglich sind, einschließlich einer Wähler- und staatsbürgerlichen Schulung, leistungsfähiger Mechanismen für die Gewährleistung der Menschenrechte, des Bestehens einer unabhängigen und pluralistischen Bürgergesellschaft und der Beachtung der Gewaltenteilung;

Q. in der Erwägung, dass Wahlbeobachtung ein langfristiger Prozess in drei Phasen ist, die die Vorwahlphase, den Wahltag und die Phase nach der Wahl umfassen, und in der Erwägung, dass jede dieser Phasen gründlich und unparteiisch auf der Grundlage von Informationen aus erster Hand analysiert werden sollte, R. in der Erwägung, dass die Beobachtung dieser drei Phasen, auch wenn sie durch unterschiedliche Beobachter vorgenommen wird, abgestimmt und gut koordiniert erfolgen muss S. in der Erwägung, dass der zusätzliche Nutzen, der durch die Teilnahme von Parlamentariern und ehemaligen Parlamentariern bei der Wahlbeobachtung entsteht, zwar unbestreitbar und zusätzlich zum Nutzen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen selbst ist, diese Teilnahme aber für sich allein keine gewissenhafte Beurteilung eines Wahlverfahrens gewährleisten kann, T. in der Erwägung, dass das Parlament eine Schlüsselrolle in den EU-Wahlbeobachtungsmissionen spielt da ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Chefbeobachter ernannt und die aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments bestehende Wahlbeobachtungsdelegation in den meisten Fällen voll und ganz in die Struktur der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union integriert wird, U. in der Erwägung, dass die Weiterverfolgung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen sowohl auf technischer als auch auf politischer Ebene noch kohärenter und umfassender erfolgen muss, V. in der Erwägung, dass es zwar von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Politik der Entsendung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen unter Bedingungen beizubehalten, bei denen die unparteiliche und umfassende Wahrnehmung der Aufgaben unter für das beteiligte Personal sicheren Bedingungen möglich ist, dass aber die Europäische Union nicht zur Durchführung von Wahlen unter Umständen, bei denen solche Bedingungen nicht gegeben sind, schweigen darf,