Empfehlungen der Ausschüsse - 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Artikel 10 - Gesetz)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4."

Begründung

Der Erfolg der durch den Berechtigten angeordneten und durch ein parlamentarisch legitimiertes Gremium genehmigten Beschränkungsmaßnahme wird durch Zeitverzug bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Mitarbeiter insbesondere von Postdienstunternehmen gefährdet. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, der nach dem G 10 a.F. gleichzeitig den praktischen Beginn der eigentlichen Durchführung der Beschränkungsmaßnahme darstellt, ist zwar in den Ländern unterschiedlich; er beträgt teilweise jedoch über 12 Wochen und nimmt damit einen überaus hohen Anteil gemessen an dem Gesamtzeitraum einer angeordneten Beschränkungsmaßnahme, die jeweils nur für höchstens 3 Monate genehmigt werden kann, ein. Die Änderung trägt dazu bei, dass der mit der Beschränkungsmaßnahme verbundene Zeitrahmen stärker als bisher auch tatsächlich für die Durchführung der Maßnahme selbst zur Verfügung steht.

Mit dieser Regelung werden die Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen für die erforderliche Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 G 10 zeitnah bei der mitwirkenden Stelle vorliegen. Dies stellt sicher, dass auch die Sicherheitsüberprüfung insgesamt alsbald abgeschlossen werden kann. Je früher die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen werden kann, desto früher kann auch mit der Durchführung der Beschränkungsmaßnahme begonnen werden.

Diese Verpflichtung der Anbieter zielt zwar im Vergleich zu den bestehenden Verpflichtungen nach § 2 G 10 insbesondere auf die Mitarbeiter der Anbieter selbst und nicht unmittelbar auf das Unternehmen ab. Unter Abwägung aller relevanter Faktoren kann es jedoch nicht hingenommen werden, dass die mit der Durchführung der Maßnahme zu betrauenden Personen durch unverhältnismäßig langes Hinauszögern der Abgabe der Sicherheitserklärung die Durchführung der Beschränkungsmaßnahme in solchem zeitlichem Umfang einschränken. Es kann nicht länger akzeptiert werden, dass der Erfolg von Beschränkungsmaßnahmen zunehmend auch von der Haltung der Mitarbeiter der Anbieter von Postdiensten zu der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung abhängt. Zudem können ähnliche Entwicklungen bei privaten Telekommunikationsanbietern nicht ausgeschlossen werden.

Nicht nur der Staat, sondern auch die Gesellschaft, also Bürger und Wirtschaft, tragen Mitverantwortung dafür, dass den vorhandenen extremistischen Bestrebungen sowie der zunehmenden Terrorismusgefahr wirkungsvoll begegnet werden kann. Zudem ist diese zeitgebundene Verpflichtung für die Unternehmen und ihre Mitarbeiter nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden, da die Verpflichtung an sich bereits besteht. Darüber hinaus bleibt es den Unternehmen unbenommen, entsprechende arbeitsseitige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherstellung einzuleiten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a - neu - sowie Nr. 2 und 3 Artikel 10 - Gesetz)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 11 anzufügen:

Begründung

zu Buchstabe a

Auch die Nichtsicherstellung der fristgerechten Vorlage der Sicherheitserklärung von mit der Durchführung der Beschränkungsmaßnahme zu betrauenden Person stellt in Anlehnung an die in § 19 Abs. 1 a.F. aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eine solche dar und muss deshalb in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen werden.

zu Buchstaben b und c

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 11 - neu - (§ 19 Abs. 2 Artikel 10 - Gesetz)*:

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 11 anzufügen:

Begründung

Die angegebene maximale Höhe der Geldbuße von bis zu fünfzehntausend Euro für die Ahndung der in § 19 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten läuft dem in § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aufgeführtem Grundsatz für die Bemessung der Höhe der Geldbuße zuwider, da die gegenwärtig bestehende Höhe der Geldbuße bei weitem den wirtschaftlichen Vorteil unterschreitet, den die Anbieter aus einer Ordnungswidrigkeit ziehen können. Die Höhe der Geldbuße muss sich an den realen Gegebenheiten orientieren. Mit der bestehenden Regelung wird unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten allerdings eher ein ordnungswidriges als ein gesetzeskonformes Verhalten gefördert. Deshalb ist im Interesse der inneren Sicherheit die Höhe der Geldbuße anzupassen, zumal die alte Höhe die wirtschaftliche Entwicklung und die Bedeutung des Mittels für die innere Sicherheit nicht mehr zutreffend abbildet.

Die Bemessung der Geldbuße i.H.v. bis zu fünfhunderttausend Euro ist unter Berücksichtigung der Kosten, die den Anbietern für die bereitzustellende Technik und für das Personal entstehen, angemessen. Im Übrigen ergibt sich durch diese Änderung keine große Belastung der Verpflichteten, da diese ohnehin das geltende G 10 zu beachten haben und hier nur für den Fall von Verstößen der Rahmen der Geldbuße erhöht wird.

* Bei Annahme von Ziffern 2 und 3 sind diese redaktionell zusammenzuführen.