Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) - Drucksachen 18/10879, 18/12404 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/12404 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre und Jahrzehnte in Deutschland haben gezeigt, dass es auch bei zunehmendem technischen Schutz -beispielsweise Neubau von Deichen, Verstärkung vorhandener Deichanlagen, Schaffung neuer Rückhalteflächen und Vergrößerung entsprechend vorhandener Überflutungsflächen - notwendig ist, in privaten und gewerblichen Baubereichen mit neuen Maßstäben und gesetzlichen Rahmensetzungen künftige Hochwasserschäden zu verhindern oder zumindest zu verringern. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten in Innenbereichen bleibt das Bauen nur in Ausnahmefällen unter Einhaltung von Bauvorschriften zulässig, während die Bauleitplanung in der Abwägung Hochwasserschutzbelange besonders berücksichtigen muss. Die Ausweisung neuer Baugebiete ist weiterhin im Außenbereich der Überschwemmungsgebiete grundsätzlich untersagt und kann nur in eng festgelegten Ausnahmefällen zugelassen werden.

In sonstigen Risikogebieten, die sich insbesondere auf Flächen erstrecken, welche beim Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen bei Hochwässern bis zu HQ 200 überschwemmt werden können, sind im Innenbereich durch die Kommunen in der Bauleitplanung angemessene Anforderungen an eine hochwassersichere Bauweise zu stellen; im Außenbereich ist per Gesetz eine Bauweise vorgeschrieben, die dem jeweiligen Hochwasserrisiko entspricht. Hierbei ist auf die Lage des betroffenen Grundstücks und auf die technische Machbarkeit abzustellen.

Das Hochwasserschutzgesetz II enthält zusätzlich insbesondere für die Länder Regelungen, wie Kommunen hochwassersicher in Risikogebieten planen sowie Gebäude und andere bauliche Anlagen baurechtlich genehmigen können. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen - begleitet durch das bereits laufende Nationale Hochwasserschutzprogramm - können zudem künftig Hochwasserschutzmaßnahmen wesentlich zügiger umgesetzt werden. So können Flächen, die für Hochwasserschutzanlagen benötigt werden, durch die Länder, z.B. mit dem Mittel des Vorkaufsrechts, erworben werden. Schnellere Planungen, Genehmigungen und Errichtungen von Hochwasserschutzanlagen helfen zugleich, Eigentum und Gesundheit betroffener Bürger hinsichtlich künftiger Hochwasserereignisse schneller und unmittelbarer zu schützen

In der Vergangenheit ist es bei schweren Hochwasserereignissen auch stets zu schweren Schäden am privaten und gewerblichen Baubestand und für die Umwelt durch geborstene Heizölanlagen und ausgelaufenes Heizöl gekommen. Deshalb sind bestehende Anlagen hochwassersicher nachzurüsten oder umzurüsten. Zudem ist künftig die Errichtung solcher Anlagen nur zulässig, wenn es wirtschaftlich nicht darstellbar ist, andere Energieträger einzusetzen, und die Anlagen hochwassersicher gestaltet werden können. Trotz angemessener Übergangsfristen für bestehende Anlagen können bei hochwassersicherer Umrüstung z.B. alter Heizölverbraucheranlagen oder den Ersatz durch den Neubau einer Heizung auf Bürger Kostenbelastungen zukommen.

Zudem wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch Festlegung von Hochwasserentstehungsgebieten, durch Vorsorgemaßnahmen auf bestimmten Flächen, die Gefahr der Entstehung von Hochwasser zu vermindern.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,