Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Punkt 54 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 16 bis 20 in BR-Drucksache 400/1/08 die folgenden Ziffern beschließen:

In Artikel 7 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags wird festgelegt, dass neben der CE-Kennzeichnung

keine andere Konformitätskennzeichnung zulässig ist. Dies bedarf der Korrektur. In Deutschland besteht die Möglichkeit, über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß hinaus ein Produkt einer weitergehenden freiwilligen Prüfung zu unterziehen. Dies betrifft auch Bauprodukte, die das GS-Zeichen erhalten können. Solange kein vergleichbares europäisches Sicherheitszeichen existiert, soll das GS-Zeichen erhalten bleiben.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Ziel des Antrags ist es, eine Abstimmung sowohl über Ziffer 16 als auch über die Ziffern 17 bis 20 in BR-Drucksache 400/1/08 zu ermöglichen. Dies wird durch die Streichung des zweiten Absatzes in Ziffer 20 in BR-Drucksache 400/1/08 sowie die Umstellung der Anträge in BR-Drucksache 400/1/08 erreicht, da hierdurch der Widerspruch zwischen Ziffer 16 einerseits und den Ziffern 19, 20 aufgelöst wird.

Ziffer 16 sollte nicht entfallen, da auch Bauprodukte ein GS-Zeichen erhalten können.