Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu neh men:

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vorgelegt hat.

Das bislang geltende Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das aus dem Jahre 1971 stammt und seither nahezu unverändert geblieben ist, basiert auf sehr hohen Lärmwerten (75 dB(A) für die Zone 1 und 67 dB(A) für die Zone 2), die heute weder ausreichende Schutzziele darstellen noch eine nennenswerte Siedlungslenkung bewirken können. An Verkehrsflughäfen entfaltet das alte Gesetz praktisch überhaupt keine Wirkung mehr. Veraltet ist auch das seit 1984 nicht mehr aktualisierte Berechnungsverfahren. Eine Modernisierung des Gesetzes ist daher auf jeden Fall notwendig.

Daneben besteht auch Bedarf, die Vorgaben für die Fachplanung im Luftverkehrsgesetz zu konkretisieren.

Ziel der Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist, den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm deutlich zu verbessern sowie Planungs- und Rechtssicherheit für die Flughafenbetreiber zu schaffen.

Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass dieses Ziel mit dem Gesetzentwurf in der Form, wie ihn die Bundesregierung vorgelegt hat, nur unzulänglich erreicht wird.

Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der Gesetzentwurf einer weiteren Überarbeitung bedarf.

Er sieht im Hinblick auf die Ankündigung der Bundesregierung, den Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode nicht weiterzuverfolgen, von einer weiter konkretisierten Stellungnahme ab.

Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen zu zusätzlichen Ausgaben der Flughafengesellschaften führen werden. Soweit Länder an Flughafengesellschaften beteiligt sind, kommt es daher zu einer Belastung der öffentlichen Haushalte, sofern die Flughafengesellschaften diese zusätzlichen Ausgaben nicht in voller Höhe selbst erwirtschaften können.