Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)

Punkt 4d der 898. Sitzung des Bundesrates am 29. Juni 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus seiner Zustimmung nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes bedarf.

Begründung:

Im ESM-Finanzierungsgesetz werden auch Einzelheiten zu der Unterrichtung des Bundesrates geregelt. Dies stellt eine nähere Regelung der Mitwirkungsrechte der Länder nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes dar.