Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4a Abs. 1 Satz 2 BKAG)

In Artikel 1 Nr. 2 § 4a Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab klarzustellen, dass es sich bei der Regelung in Satz 2 um eine Konkretisierung des in Artikel 73 Abs.1 Nr. 9a GG abgesteckten Aufgabenbereichs handelt. Die bisherige Formulierung kann zusammen mit der Gesetzesbegründung, dass Satz 2 "darüber hinaus" noch die Verhütung von bestimmten terroristischen Straftaten als Aufgabe nenne (S. 47), dahingehend missverstanden werden, dass eine Aufgabenerweiterung gewollt ist, die den grundgesetzlich begrenzten Bereich verlässt.

Zugleich wird durch die Änderung präzisiert, dass auch bei der Verhütung von Straftaten mit Bezug zum internationalen Terrorismus immer die Zielrichtung der Abwehr einer konkreten Gefahr gegeben sein muss. Sonst kann Satz 2 als eine Ermächtigung zur Ausübung von Befugnissen so weit im Vorfeld verstanden werden dass eine Überschneidung mit dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes droht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 20c Abs. 3 Satz 2 BKAG)

In Artikel 1 Nr. 5 § 20c Abs. 3 sind in Satz 2 nach den Wörtern "Dies gilt" die Wörter "außer in den Fällen des § 139 Abs. 2 des Strafgesetzbuches" einzufügen.

Begründung

In Absatz 3 Satz 2 des § 20c in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfs wird eine ausnahmslose Auskunftspflicht auch für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen statuiert, wenn die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Geistliche sind von dieser Auskunftspflicht nicht ausgenommen. Dadurch entsteht ein Wertungswiderspruch zu § 139 StGB. Dieser trägt die Überschrift "Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten". Inhaltlich geht es also in § 139 StGB ebenso wie hier um Prävention. Nach § 139 Abs. 2 StGB ist ein Geistlicher nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. Zur Beseitigung dieses Wertungswiderspruchs ist Absatz 3 Satz 2 so zu ergänzen, dass der absolute Schutz der Kommunikation in seelsorgerischen Gesprächen von Geistlichen auch im Rahmen des BKA-Gesetzentwurfs aufrechterhalten bleibt.