Beschluss des Bundesrates
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung
(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV)

Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.