Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung*)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (AB1. EU (Nr. ) L 301 S. 51, berichtigt AB. EU (Nr. ) L 101 S. 20.).

Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom , wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 wird die Nummer 6 aufgehoben.

2. Der Anlage 5a wird folgende Nummer 3 angefügt:

3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 gg Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden

3. Anlage 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Kosmetik Verordnung

In Anlage 1 Nummer 419 Buchstabe a der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom geändert worden ist, werden nach der Angabe "(AB1. (EG) Nr. L 147 S. 1)" die Wörter " , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (AB1. EU (Nr. ) L 344 S. 12)," eingefügt.

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

Begründung

Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt.

Mit Streichung der Höchstmenge des Nickelgehaltes für Nickel in Ohrsteckern wird mit gleichzeitiger Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel sinnvoller durch die tatsächliche Freisetzung von Nickel als durch den Massenanteil von Nickel im Bedarfsgegenstand auszudrücken ist.

Weiterhin erfolgt die Anpassung eines Verweises auf die Kosmetik-Verordnung an eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt, dass für sie keine Mehrkosten entstehen.

Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Möglicherweise müssen bei einzelnen Produzenten von nickelhaltigen Ohrsteckern u.ä. infolge der Ersetzung der Höchstmenge des Nickelgehaltes durch die gleichzeitige Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel die Produktionsprozesse angepasst werden. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Diese geringfügigen, kosteninduzierten Einzelpreisveränderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet; insoweit sind hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2:

Mit Streichung des zulässigen Höchstgehaltes von Nickel in Ohrsteckern wird mit gleichzeitiger Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel sinnvoller durch die tatsächliche Freisetzung von Nickel als durch den Massenanteil von Nickel auszudrücken ist.

Der Anwendungsbereich erfasst sowohl Erststecker, die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben, als auch alle übrigen Steckvorrichtungen und Piercingschmuckstücke.

Ermächtigungsgrundlage: § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG).

Nummer 3 enthält die erforderlichen redaktionellen Anpassungen der Anlage 10. Ermächtigungsgrundlage: § 44 Abs. 1 Nr. 2 LMBG

Zu Artikel 2

Mit der Änderung wird das Zitat der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angepasst. Ermächtigungsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 LMBG.

Zu Artikel 3

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.