Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen.

Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2018 müssen mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt werden.

B. Lösung

Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2018 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

E. Erfüllungsaufwand

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft (zum Beispiel: Gebühren) noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. September 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Einundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2018

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2018 - jeweils gerundet -:

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 BEG geregelt.

Die Lastenverteilung für 2018 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher sind mit der Verordnung keine erheblichen Haushaltsausgaben verbunden.

Nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und § 62 Absatz 2 GGO ist die Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung zu prüfen. Die Verordnung zur Durchführung des § 172 BEG erfolgt jährlich. Betroffen sind ausschließlich die elf alten Bundesländer. Es findet ein Clearingverfahren der geleisteten Entschädigungsaufwendungen zwischen Bund und Ländern statt. Die Inhalte der Rechtsverordnung sind durch das BEG vorgegeben, so dass keine Gestaltungsspielräume bestehen und Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit nicht betroffen sind.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2018 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

III. Alternativen

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2018 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.

Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.

Aus der Verrechnung der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.

In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder festgestellt, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge.

Absatz 5 schreibt vor, dass die in den Absätzen 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen verrechnet werden, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Die Höhe der dann noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.

Zu § 2

§ 2 regelt das Inkrafttreten.