Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 1. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Darüber hinaus hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung gefasst:

Während Gesetzesvorhaben des Bundesrates im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Vorhaben zumindest indirekt einbezogen werden können, fehlt eine solche Möglichkeit bei Gesetzesvorhaben des Deutschen Bundestages vollständig.

Der Bundesrat bittet deshalb den Deutschen Bundestag, auf geeignete Weise - etwa über eine entsprechende Veränderung seiner Geschäftsordnung - die Einbeziehung seiner Gesetzesentwürfe in die Folgeabschätzung des Normenkontrollrates zu ermöglichen.

Begründung zu Ziffer 1 und 2:

Mit dem Gesetz erfolgt unter anderem die Implementierung des Standardkosten-Modells zur Bemessung der durch Informationspflichten entstehenden Kosten für die Wirtschaft.

Die Kosten der Unternehmen aus Informationspflichten belaufen sich nach allgemeiner Schätzung jedoch nur auf rund 15 bis 20 % aller bürokratisch bedingten Unternehmenskosten. Zu einer nachhaltigen Entlastung der Wirtschaft von bürokratiebedingten Kosten bedarf es eines weitergehenden strukturellen Bürokratieabbaus. Überflüssige und besonders kostenträchtige materiellrechtliche Verpflichtungen müssen gestrichen werden. Darüber hinaus muss eine kostenminimierende Vereinfachung von Verfahrensabläufen zur Erreichung von Regelungszielen ermöglicht werden. Die Durchführung eines nachhaltigen und kostenentlastenden Abbaus der durch materiellrechtliche Normen bedingten Bürokratiekosten setzt eine sachgerechte Methodik zur standardisierten Bemessung dieser Kosten voraus. In den Niederlanden wird derzeit eine entsprechende Methode entwickelt. Die dort entwickelten methodischen Ansätze sollten auf ihre Anwendbarkeit für eine Messung der materiellrechtlich bedingten Kosten in Deutschland geprüft und ggf. weiterentwickelt werden mit dem Ziel der Implementierung einer geeigneten Bemessungsmethode. Die Einbeziehung der Länder ist wegen der Verwaltungskompetenz nach Artikel 30 Grundgesetz notwendig.