Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt, August 2018
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 7 Absatz 6 der Satzung der KfW teile ich Ihnen in meiner Funktion als Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses des KfW-Verwaltungsrats mit, dass aufgrund von § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes mit Ablauf des Jahres 2018 folgende gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 des KfW-Gesetzes vom Bundesrat bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats ausscheiden werden:

Die Mitglieder waren durch Beschluss vom 27. November 2015 und 2. März 2018 bestellt worden.

Ich bitte Sie, in Bezug auf die ausscheidenden Mitglieder jeweils die Bestellung eines neuen Mitglieds oder die Wiederbestellung zum 1. Januar 2019 in die Wege zu leiten. Die Wiederbestellung ist unbegrenzt zulässig.

Für die Neu- oder Wiederbestellung ist die erweiterte Anwendung von Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem 1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und 25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum 1. August 2014 entsprechend angepasst.

Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Abs. 3a Nr. 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrats der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.

Schließlich bitte ich, bei der Bestellung die Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert.

Bitte teilen Sie mir die erfolgten Neu- oder Wiederbestellungen für die ab dem 1. Januar 2019 beginnende dreijährige Amtszeit der vom Bundesrat zu bestellenden Mitglieder möglichst bis zum 5. November 2018 mit.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier