Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen KOM (2006) 238 endg.; Ratsdok. 10016/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 08. Juni 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514
Drucksache 415/06 (PDF)

Begründung


1 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen sind im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und eine wirtschaftliche Haushaltsführung vom []2 festzulegen.

(2) Der Gesamtbetrag sollte auch den Betrag für Bulgarien und Rumänien umfassen, da der Vertrag über den Beitritt dieser Länder am 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Sollte der Beitrittsvertrag für eines der Länder oder beide am 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten, so ist der Gesamtbetrag entsprechend anzupassen -beschliesst:

Einziger Artikel

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels gemäß Artikel 2 Buchstabe j) der genannten Verordnung förderfähig sind, sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.


1 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. [Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ./. (ABl. L ..)]
2 ABl. C vom , S. .


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007-2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen*

Mio. EUR zu Preisen von 2004** 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Insgesamt
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien 10 710 10 447 10 185 9 955 9 717 9 483 9 253 69 750
Mindestbetrag für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen 27 699

Finanzbogen

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