Berichtigung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 7. September 2016 Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 12. August 2016 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 416/16 (PDF) ).

Der Gesetzentwurf enthält folgende offenbare Unrichtigkeiten.

Nach dem Vorblatt unter B. Lösung wird eindeutig die Änderung des gesamten § 9 Absatz 3 VereinsG angestrebt. Durch die Neufassung von § 9 Absatz 3 VereinsG und in der Gesetzesbegründung zu Nummer 2 wird klargemacht, dass mit der Einbeziehung des gesamten § 9 Absatz 3 VereinsG in die Strafnorm des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden soll. Nur dies ist in der Sache sinnvoll, da § 9 Absatz 3 Satz 2 VereinsG-E als Regelbeispiel den vorangehenden Satz 1 des Absatzes 3 erläutert.

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Anlage
Änderung des Vereinsgesetzes

Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußeren Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird."

In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt.