Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
(Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 2 Absatz 7 Satz 1 RAVPV

In § 2 Absatz 7 Satz 1 ist das Wort "Bestehende" durch das Wort "Vollziehbare" zu ersetzen.

Begründung:

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist das Wort "Bestehende" durch "Vollziehbare" zu ersetzen, denn nur auf solche soll sich die Norm nach der Begründung beziehen.