Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung

Punkt 50 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Zur familienrechtlichen Zuordnung im Personenstandseintrag

Der Bundesrat regt an, im Zusammenhang mit der in Ziffer 2 seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließungen für Personen gleichen Geschlechts geforderten Neufassung des § 1591 BGB in Bezug auf die Mit-Mutterschaft (vergleiche BR-Drucksache 432/18(B) HTML PDF , Ziffer 2 ), die entsprechenden Änderungen - sobald der Deutsche Bundestag diese Forderung in seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen hat - in der Personenstandsverordnung vorzusehen, um die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren im geltenden Abstammungsrecht zu beseitigen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Elternteil eines in die Ehe geborenen Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert werden sollte (Mit-Mutterschaft oder Co-Mutterschaft). Hierzu sollte im Rahmen der familienrechtlichen Zuordnung im Geburtenregister (§ 42 Absatz 1 PStV) die entsprechende Möglichkeit vorgesehen werden, neben der Mutter, als Frau die das Kind geboren hat, auch die Mit-Mutter eintragen zu lassen.

Begründung:

Werden Kinder in gleichgeschlechtliche Ehen von Frauen hineingeboren, kann die Ehefrau der Mutter nach geltendem Recht eine verwandtschaftliche Beziehung zum Kind nur durch Stiefkindadoption begründen. Dabei handelt es sich um einen langwierigen und aufwendigen Prozess, den die Paare oft als diskriminierend und belastend empfinden. Obwohl sie tatsächlich die einzigen Eltern des Kindes sind, müssen das Jugendamt und das Familiengericht dennoch ihre Eignung überprüfen. In verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren wird der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil eines in die Ehe geborenen Kindes, auch wenn es sich nicht um den biologischen Vater handelt. Zudem besteht das Recht die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 2 BGB anzuerkennen.

Nach der Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts erscheint es sinnvoll und angezeigt, die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren in abstammungsrechtlichen Fragen zu beseitigen. Dafür hat sich nicht nur der 71. Deutsche Juristentag 2016 in Essen in seinen Beschlüssen ausgesprochen (abrufbar unter: https://www.djt.de/fileadmin/downloads/71/161213_71_beschluesse_web.pdf ).

Auch der Arbeitskreis Abstammungsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz empfiehlt in seinem Abschlussbericht (abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/070417_AK_Abstammung srecht.html)

die Gleichstellung von Vaterschaft und Mit-Mutterschaft. Die abstammungsrechtliche Einordnung der Ehefrau der Mutter als Mit-Mutter ist in vielen Ländern Europas (beispielsweise Österreich - bei medizinisch unterstützter Samenspende -, Dänemark, Niederlande) und unter anderem auch in Südafrika (siehe dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15) bereits eingeführt.