Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes - Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes - Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 31. Mai 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

- Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 17. Juni 2005 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Roland Koch

Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes -
Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierschutzgesetzes

§ 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I, S. 1105, 1818), das zuletzt durch Art. 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Es bedarf einer bundesweit einheitlichen Lösung durch Änderung des entsprechenden § 4a im Tierschutzgesetz. Dabei ist es sinnvoll, die behördliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig zu machen, dass nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sicher ist, dass den Tieren dadurch keine größeren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden als bei vorheriger Betäubung.

B. Besonderer Teil

Dem Verfassungsgut Tierschutz würde durch die Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2a TierSchG klar entsprochen, gleichzeitig würde diese gesetzliche Änderung Klarheit für alle Beteiligten schaffen, da eine Orientierung an einer objektivierbaren wissenschaftlichen und ethischen Fragestellung erfolgt.

Des Weiteren würde die vorgeschlagene Form des § 4a Abs. 2 Nr. 2b TierSchG die Gültigkeit der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, nämlich die materielle Beweislast des Antragstellers für den Ausnahmetatbestand, auch für die vorliegenden Fälle herstellen. Die Behörde muss also aufgrund der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise die volle Überzeugung gewonnen haben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Es ist sinnvoll, die behördliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig zu machen, dass nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sicher ist, dass den Tieren dadurch keine größeren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden als bei vorheriger Betäubung. Dieser objektivierbaren wissenschaftlichen und ethischen Fragestellung ist der Vorrang einzuräumen. Daran könnten und sollten sich auch Amtsveterinäre orientieren.