Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Entschließung
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in mehrere Einheiten zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem Gesetzeszweck des EEG widerspricht.
Er verweist allerdings auf die Sorge vieler Investoren und Betreiber bereits mehrere Jahre bestehender Biogasanlagen, der Anlagenbegriff des § 19 EEG n. F. verändere sich in einer Weise, die beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen nach sich zöge und den Erfolg der Investitionen im Nachhinein gefährde. Dies kann im Interesse der entstandenen Arbeitsplätze und des Vertrauensschutzes für erfolgte Investitionen nicht gewollt sein. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 (BR-Drs. 010/08(B) , Ziffer 27) explizit darum gebeten, die neue Formulierung des Anlagenbegriffs gemäß § 19 Abs. 1 nicht auf Bestandsanlagen zu erstrecken. Diesem Wunsch ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Die Bundesregierung hat zu der Problematik im Sachstandsbericht des Bundesumweltministeriums zu § 19 Abs. 1 bestätigt, dass alle bekannten Anlagen von § 19 Abs. 1 ab 2009 so eingestuft würden, wie es bereits nach geltendem Recht der Fall sei. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Situation der Anlagen nach Inkrafttreten des Gesetzes nochmals zu überprüfen und dem Bundesrat zu berichten.