Deutscher Bundestag Berlin, den 3. Juli 2008
Der Direktor
An den Herrn Direktor des Bundesrates In dem vom Deutschen Bundestag in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften - Bundestagsdrucksachen 016/8148, 016/8393 - bitte ich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die nachfolgende Berichtigung vorzunehmen:
In der Maßgabe zu Nummer 11 wird § 17 wie folgt gefasst:"
§ 17 Direktvermarktung
- (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie
- 1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
- 2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
- (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen."
In Vertretung
(Kühl-Meyer)