Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Punkt 10a der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Erforderlichkeit und die Kosten-Nutzen-Relation der in § 41 Abs. 1 Nr. 4 eingeführten Zertifizierungspflicht zu überprüfen.

Die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (sog. "Härtefallregelung") soll die Stromkosten für die energieintensive Industrie senken und damit ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten. Sie ist für diese Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Mit § 41 Absatz 1 Nummer 4 wird die Inanspruchnahme der Härtefallregelung davon abhängig gemacht, dass jährlich "eine Zertifizierung erfolgt, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden ist".

Die Härtefallregelung kann aufgrund der Kriterien in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nur von solchen Unternehmen in Anspruch genommen werden, die einen sehr hohen Stromverbrauch und Stromkostenanteil an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens haben. Aufgrund der hohen und ständig steigenden Energiekosten an deutschen Standorten haben solche Unternehmen schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein existentielles Interesse, alle Stromeinsparpotentiale zu erschließen. In der Regel haben sie eigene Energiespezialisten und ein betriebliches Energiemanagementsystem. Eine Pflicht, jährlich betriebsfremde Berater zur Zertifizierung einzusetzen, ist nach Auffassung des Bundesrates daher nicht erforderlich. Sie verursacht unnötige Kosten und Bürokratie, ohne dass weitere Energieeinsparungen in wesentlichem Umfang zu erwarten sind.