Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften

Punkt 10a der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die bewusste Aufteilung von Biogasanlagen in mehrere Einheiten zum Zwecke der Erlangung höherer Vergütungen dem Gesetzeszweck des EEG widerspricht.

Er verweist allerdings auf die Sorge vieler Investoren und Betreiber bereits mehrere Jahre bestehender Biogasanlagen, der Anlagenbegriff des § 19 EEG verändere sich in einer Weise, die beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen nach sich zöge und den Erfolg der Investitionen im Nachhinein gefährdete. Dies kann im Interesse der entstandenen Arbeitsplätze und des Vertrauensschutzes für erfolgte Investitionen nicht gewollt sein. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 15.02.2008 explizit darum gebeten, die neue Formulierung des Anlagenbegriffs gemäß § 19 Abs. 1 EEG nicht auf Bestandsanlagen zu erstrecken. Diesem Wunsch ist die Bundesregierung nicht nachgekommen.

Die Bundesregierung hat zu der Problematik im Sachstandsbericht des Bundesumweltministeriums zu § 19 Abs. 1 EEG-Entwurf bestätigt, dass alle bekannten Anlagen von § 19 Abs. 1 EEG 2009 so eingestuft würden, wie es bereits nach geltendem Recht der Fall sei. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Situation der Anlagen nach Inkrafttreten des Gesetzes nochmals zu überprüfen und dem Bundesrat zu berichten.