Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/374/EG

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 106852 - vom 7. Juni 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Mai 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zur Fertigstellung der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß Artikel 30 dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung bestimmter Anhänge, unter anderem der Richtlinie 95/2/EG, erlassen kann,

B. in der Erwägung, dass Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Europäischen Union verwendet werden dürfen sowie eine Beschreibung der Verwendungsbedingungen für diese Stoffe enthält,

C. in der Erwägung, dass zudem die allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG festgelegt wurden und diese Kriterien seit der Aufhebung und Ersetzung dieser Richtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nun unter anderem in Artikel 6 dieser Verordnung, der die allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in Gemeinschaftslisten sowie für deren Verwendung betrifft, aufgeführt sind,

D. in der Erwägung, dass in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegt ist, dass ein Lebensmittelzusatzstoff in der EU nur verwendet werden darf, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt - so dürfen beispielsweise gemäß Absatz 1 Buchstabe c die Verbraucher durch die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht irregeführt werden, und gemäß Absatz 2 muss der Lebensmittelzusatzstoff Vorteile für die Verbraucher bringen,

E. in der Erwägung, dass in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung auch festgelegt ist, dass die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes nur zugelassen werden darf, wenn dieser für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist,

F. zudem in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ("Allgemeines Lebensmittelrecht") und insbesondere in Artikel 8 dieser Verordnung unter anderem festgelegt ist, dass das Lebensmittelrecht den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel hat und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten muss, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen, wobei alle Praktiken, die den Verbraucher irreführen könnten, verhindert werden müssen,

G. in der Erwägung, dass der Entwurf einer Richtlinie der Kommission und insbesondere Erwägung 25 und Nummer 3 Buchstabe h des Anhangs dieses Entwurfs die Aufnahme eines auf Thrombin und Fibrinogen basierenden Enzympräparats als Lebensmittelzusatzstoff zur Rekonstitution von Lebensmitteln in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG vorsehen,

H. in der Erwägung, dass Thrombin, sofern es aus den essbaren Teilen von Tieren stammt, als eine Art "Fleischkleber" fungiert und seine Aufgabe als Lebensmittelzusatzstoff darin besteht, einzelne Fleischstücke zu einem einzigen Fleischprodukt zu verbinden,

I. in der Erwägung, dass Thrombin verwendet wird, um dem Verbraucher mehrere Fleischstücke als ein ganzes Fleischprodukt anzubieten, und die Gefahr der Irreführung der Verbraucher also offensichtlich ist,

J. in der Erwägung, dass selbst in Erwägung 25 des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission eingeräumt wird, dass die Verwendung von Thrombin mit Fibrinogen als Lebensmittelzusatzstoff den Verbraucher in Bezug auf den Zustand des letztendlich vorliegenden Lebensmittels irreführen könnte,

K. in der Erwägung, dass in Nummer 3 Buchstabe h des Anhangs des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission vorgesehen ist, Rinder- und/oder Schweinethrombin, das in für den Endverbraucher bestimmten Fertigpackungen mit Fleischzubereitungen und Fertigpackungen mit Fleischprodukten in einer Konzentration von höchstens 1 mg/kg enthalten ist, in die Liste der zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG aufzunehmen, wenn es in Kombination mit Fibrinogen verwendet wird und das Lebensmittel in unmittelbarer Nähe zum Handelsnamen mit der Information "Formfleisch" gekennzeichnet ist,

L. in der Erwägung, dass obwohl die Verwendung von Thrombin als Lebensmittelzusatzstoff in Fleischprodukten, die in Restaurants oder anderen Lebensmittel servierenden öffentlichen Einrichtungen angeboten werden, gemäß dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission nicht zulässig ist, eindeutig die Gefahr besteht, dass mit Thrombin angereichertes Fleisch seinen Weg in Fleischprodukte findet, die in Restaurants oder anderen Lebensmittel servierenden öffentlichen Einrichtungen angeboten werden, da mit Fleischstücken ein höherer Gewinn erzielt werden kann, wenn sie als ganzes Fleischprodukt angeboten werden,

M. in der Erwägung, dass daher unklar ist, ob das Verbot der Verwendung von Thrombin in Fleischprodukten, die in Restaurants oder anderen Lebensmittel servierenden öffentlichen Einrichtungen angeboten werden, dazu führen würde, dass in der Praxis verhindert wird, dass solche Fleischprodukte in Restaurants oder anderen Lebensmittel servierenden öffentlichen Einrichtungen angeboten und dem Endverbraucher als ganze Fleischprodukte verkauft werden,

N. in der Erwägung, dass durch die vorstehend genannten im Entwurf einer Richtlinie der Kommission enthaltenen Kennzeichnungsbedingungen nicht verhindert würde, dass den Verbrauchern, was das Vorliegen eines ganzen Fleischprodukts betrifft, ein falscher oder irreführender Eindruck vermittelt wird, und daher die Gefahr besteht, dass die Verbraucher irregeführt und davon abgehalten werden, eine fundierte Entscheidung bezüglich des Verzehrs von Fleischprodukten, die Thrombin enthalten, zu treffen,

O. in der Erwägung, dass bisher nicht nachgewiesen wurde, dass sich für die Verbraucher aus der Verwendung von Thrombin Vorteile ergeben,

P. in der Erwägung, dass sich durch das Zusammensetzen vieler einzelner Fleischstücke die Oberfläche, die von krankheitserregenden Bakterien (wie Clostridien und Salmonellen) befallen werden kann, erheblich vergrößert, und diese Bakterien bei einem solchen Verfahren auch ohne Sauerstoff überleben und sich vermehren können,

Q. in der Erwägung, dass die Gefahr eines Befalls mit krankheitserregenden Bakterien besonders groß ist, weil das Zusammenfügen in kaltem Zustand, ohne Zugabe von Salz und ohne eine anschließende Erhitzung durchgeführt werden kann und daher die Sicherheit des Endprodukts nicht garantiert werden kann,

R. in der Erwägung, dass daher der Entwurf einer Richtlinie der Kommission diesbezüglich nicht den Kriterien für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG genügt,