Antrag des Landes Niedersachsen
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 86 der 959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 2 der Drucksache 424/1/17 beschließen, der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 23 Absatz 1a Satz 5

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 23 Absatz 1a folgender Satz anzufügen:

"Diese Vorgaben gelten für im Fahrzeug mitgeführte Funkgeräte erst nach dem 30. Juni 2020."

Begründung:

Die Nutzung von Freisprecheinrichtungen, die dem handheld-Verbot Rechnung tragen, ist bei den Funkgeräten noch nicht so ausgeprägt und qualitativ verbesserungswürdig. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um die Entwicklung von Freisprecheinrichtungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Nutzfahrzeugbereich die Kabinengeräusche lauter sind als im Pkw-Bereich.