Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 die Entschließung zur Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien (Drucksache 425/19 (PDF) ) gefasst. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Problematik des Onlinehandels mit Tieren ist dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bekannt, besonders im Hinblick auf Hunde, Katzen und Wildtiere. Auch im Koalitionsvertrag zur 19. Wahlperiode des Bundestages ist vorgesehen, den Tierschutz im Zusammenhang mit dem zunehmenden Onlinehandel von Tieren zu verbessern, die Bundesregierung nimmt sich dementsprechend des Themas an. Der Onlinehandel an sich stellt jedoch für sich genommen kein Tierschutzproblem dar, da die Tiere im Internet lediglich angeboten werden. Die Überwachung von Onlineangeboten von Tieren durch die zuständigen Behörden der Länder gestaltet sich derzeit aber noch problematisch. Aus diesem Grund hat das BMEL bereits mehrere Maßnahmen getroffen, die in der Entschließung enthaltene Forderungen berücksichtigen.

Zu den Forderungen der Entschließung im Einzelnen:

Zu 1.:

Derzeit mangelt es bei Angeboten von Tieren im Internet teilweise an der Rückverfolgbarkeit, da private Anbieter auf Internetplattformen nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, d.h. der Angabe von Namen und Anschrift, unterliegen. Dagegen sind gewerbsmäßige Anbieter, d.h. auch gewerbsmäßige Tierzüchter und -händler, nach dem Telemediengesetz derzeit bereits zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Allerdings wird diese Vorgabe von den für das Telemediengesetz zuständigen Vollzugsbehörden der Länder bislang kaum überwacht, Verstöße werden nicht verfolgt und geahndet.

Daher hat das BMEL die Landesbehörden auf die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bei gewerbsmäßigen Angeboten von Tieren hingewiesen und im Rahmen des EU-Onlinemonitorings des Handels mit Hunden und Katzen1 auch entsprechende Verstöße an die Landesbehörden gemeldet. Im Hinblick auf die Einführung der Anbieterkennzeichnung auch für private Anbieter bzw. andere Möglichkeiten der Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, (wie z.B. das Hinterlegen einer Bankverbindung als Voraussetzung für das Aufgeben von Angeboten von Tieren im Internet) steht das BMEL im Gespräch mit der maßgeblichen Onlineverkaufsplattform.

Die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit bei Onlineangeboten von Tieren ist zudem auch ein auf EU-Ebene verfolgter Ansatz, der angesichts der grenzüberschreitenden Problematik vielversprechend und auch zielführender ist. Das BMEL ist Teilnehmer der unter dem Dach der EU-Tierschutzplattform angesiedelten freiwilligen Arbeitsgruppe mehrerer Mitgliedstaaten und Tierschutzorganisationen zum Tierschutz und zur Tiergesundheit beim Handel mit Hunden. Diese Gruppe hat bereits Vorschläge zur Verbesserung des TRACES2-Systems an die Europäische Kommission übermittelt und erarbeitet derzeit u.a. passgenaues Informationsmaterial für Hundekäufer, Hundeverkäufer und Onlineplattformen zur Verbesserung des Onlinehandels mit Hunden.

Der Prozess auf EU-Ebene wird in einem übergeordneten Kontext fortgesetzt. So wurde von der rumänischen Ratspräsidentschaft eine Roadmap "Internet sales of animals and products- challenges for official control" vorgestellt, deren Umsetzung in einer Arbeitsgruppe unter Leitung der Europäischen Kommission erörtert werden soll. Das BMEL hat bereits Interesse bekundet, an dieser Arbeitsgruppe teilzunehmen und gleichzeitig auf die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit bei gewerbsmäßigen und privaten Onlineangeboten von Tieren hingewiesen.

Zu 2.:

Die maßgeblichen Onlineportale fragen beim Aufgeben von Angeboten mit Hunden bereits auf freiwilliger Basis tierschutz- und tiergesundheitsrelevante Informationen beim Anbieter ab. Zudem werden Kaufinteressenten beim Aufrufen der Angebote mit einem Warnhinweis über das Risiko des illegalen Tierhandels informiert.

Zu 3.:

Eine Zertifizierung von Onlineportalen, auf denen mit Wirbeltieren gehandelt wird, ist nicht zielführend, um der Problematik des illegalen Handels mit Tieren zu begegnen. Die maßgeblichen Onlineportale haben bereits Anforderungen an die notwendigen tierschutz- und tiergesundheitsrelevanten Informationen beim Aufgeben von Tierangeboten festgelegt. Ein Mehrwert durch die geforderte Zertifizierung, der insbesondere den damit einhergehenden Vollzugsaufwand rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.

Zu 4.:

Die Überwachung des Onlinehandels mit Tieren obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Insofern wäre es sinnvoll, die geforderte zentrale Recherchestelle durch die Länder einzurichten, wie es für die Überwachung des Onlinehandels mit Lebensmitteln bereits geschehen ist. Das BMEL ist bereit, bei der Schaffung dieser zentralen Stelle organisatorische Hilfe zu leisten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kenntnisse der Vollzugsbehörden der Länder für die Überwachung des Onlinehandels mit Tieren oftmals unzureichend sind. Dies wurde u.a. im Rahmen des o.g. EU-Monitorings von Onlineangeboten von Hunden und Katzen deutlich. Vor diesem Hintergrund hat das Onlineportal eBay Kleinanzeigen am 21. November 2019 eine Informationsveranstaltung für die Veterinärbehörden der Länder durchgeführt, um die Ermittlungsarbeit der Behörden zu unterstützen und zu verbessern.

Zu 5.:

Die Einführung einer Anbieterkennzeichnung für Anbieter in Printmedien ist aus tierschutzfachlicher Sicht nicht zielführend, um dem illegalen Handel mit Tieren entgegenzuwirken. Angebote in Printmedien erreichen im Gegensatz zu Onlineangeboten deutlich weniger Kaufinteressenten, da die Formate entweder nur lokal erscheinen oder sich an ein Fachpublikum richten. Angebote in Printmedien spielen bei der Problematik des illegalen Tierhandels nach hiesiger Einschätzung eine sehr untergeordnete Rolle.

Zu 6.:

Eigenkontrollen werden von den maßgeblichen Onlineportalen bereits durchgeführt. So wird ein hoher Prozentsatz der Tieranzeigen automatisiert schon vor der Freischaltung durch das Portal auf kritische Stichworte geprüft. Bei Verstößen kommt es zum Löschen der Anzeige. Bei wiederholten Verstößen wird das Konto des Anbieters gesperrt. Zudem haben Nutzer die Möglichkeit, auffällige Anzeigen an das Portal zur Prüfung zu melden. Im Ergebnis werden beispielsweise bei eBay Kleinanzeigen in der Haustierkategorie rund 1.200 Angebote pro Woche gelöscht. Eine gesetzliche Verpflichtung ist angesichts der bereits getroffenen freiwilligen Maßnahmen nach hiesiger Einschätzung nicht erforderlich.

Zu 7.:

Wirksame Sanktionsmöglichkeiten bestehen bereits.

Zu unterscheiden sind dabei Sanktionen für Verstöße beim Onlineangebot an sich bzw. Sanktionen für Verstöße, die im Rahmen der vor Ort Kontrollen beim Anbieter festgestellt werden.

Verstöße gegen die für gewebsmäßige Anbieter in § 5 des Telemediengesetzes geregelte Anbieterkennzeichnungspflicht stellen gemäß § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Telemediengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Bislang werden derartige Verstöße von den Vollzugsbehörden der Länder bei Angeboten von Tieren jedoch nach hiesiger Kenntnis kaum geahndet. Für die Ahndung von tierschutzund/oder tiergesundheitsbegründeten Verstößen bei vor Ort-Kontrollen gibt es in den entsprechenden Rechtsgrundlagen ebenfalls bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten, die von den Vollzugsbehörden genutzt werden können.

Ein Beispiel ist die Trennung von Hundewelpen im Alter von unter 8 Wochen vom Muttertier, die nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Tierschutz-Hundeverordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Das gewerbsmäßige Züchten von bzw. der Handel mit Heimtieren ohne die nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bzw. b des Tierschutzgesetzes erforderliche Erlaubnis stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

Die für Käufer geforderte Rückmeldemöglichkeit bei Mängeln am erworbenen Tier gibt es auf den maßgeblichen Onlineportalen bereits. So kann der Käufer den Verkäufer negativ bewerten, wodurch der Verkäufer für zukünftige Käufer verdächtig wird. Der Käufer kann den Verkäufer aber auch direkt an das Onlineportal melden.