Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen KOM (2011) 445 endg.; Ratsdok. 13260/11

Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Bei Mängeln hinsichtlich der Angaben im Formular (Artikel 15) sollte parallel zu Artikel 9 Absatz 2 dem Antragsteller auch in diesem Verfahren die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden.

Auch eine Regelung entsprechend Artikel 12 (etwaige Sicherheitsleistung des Antragstellers) sollte in dieser Fallgestaltung vorgesehen werden. Eine etwaige Haftung könnte sich auch in diesen Fällen aus nationalem Recht ergeben.