Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016)

A. Problem und Ziel

Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.

B. Lösung

Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr, die den Wirtschaftswerten zuzuordnenden sind, ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte sind gegenüber den Vorjahren keine Mehrkosten zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016)

Vom ...

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ... 2015

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0001,1630
26 0001,1575
27 0001,1510
28 0001,1437
29 0001,1357
30 0001,1273
31 0001,1184
32 0001,1093
33 0001,0999
34 0001,0904.

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 0000,7494
26 0000,7590
27 0000,7665
28 0000,7722
29 0000,7764
30 0000,7793
31 0000,7811
32 0000,7819
33 0000,7820
34 0000,7813.

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
34 0001,0904
100 0000,6514
150 0000,5046
200 0000,4158
250 0000,3559
300 0000,3124
350 0000,2792
400 0000,2530
450 0000,2317
500 0000,2140.

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
34 0000,7813
100 0000,5404
150 0000,4291
200 0000,3584
250 0000,3095
300 0000,2734
350 0000,2455
400 0000,2233
450 0000,2052
500 0000,1900.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Alterssicherung der Landwirte.

Die Verordnung ist nach § 15 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Landwirten in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes nicht durchgeführt wird.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - (Artikel 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994) ist die Gewährung eines Beitragszuschusses vom Gesamteinkommen des Versicherten abhängig. Bei verheirateten Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Ehegatten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.

Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung betreiben, kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden; für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter" Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt. Für die AELV 2016 wurden bei der Bildung des 5-Jahresdurchschnitts die Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 zugrunde gelegt.

Das mit Hilfe der Beziehungswerte ermittelte Arbeitseinkommen ("korrigierter" Wirtschaftswert) kann bei Übergang zur Buchführung oder zur Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung durch das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ersetzt werden.

Nach § 205 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird seit dem Jahr 2002 das der Bemessung von Beitragszuschüssen zugrunde zu legende, in Euro auszuweisende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich in der Weise ermittelt, dass der Umrechnungskurs 1,95583 bei der Ermittlung der Beziehungswerte berücksichtigt wird.

III. Alternativen

Keine.

IV. Nachhaltigkeit

Mit der Verordnung wird die Gewährung eines einkommensabhängigen Beitragszuschusses für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung betreiben, ermöglicht. Dieser senkt die Beitragsbelastung für die betroffenen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und stärkt somit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Damit steht die Verordnung im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

V. Demografische Auswirkungen

Die Verordnung hat keine Folgen für die Demografie und es entstehen durch sie keine demografischen Risiken.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.

Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.

Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte sind gegenüber den Vorjahren keine Mehrkosten zu erwarten.

VIII. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Werte dieser Verordnung nur für das Kalenderjahr 2016 maßgebend sind. Ferner wird erläutert, dass die Umrechnung von DM in Euro (Division durch den Faktor 1,95583) bereits im Beziehungswert berücksichtigt ist. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil sie für die landwirtschaftliche Alterskasse mit weniger Verwaltungsaufwand (insbesondere im Bereich der EDV) verbunden ist als eine Umrechnung eines fiktiv in DM berechneten Arbeitseinkommens in Euro.

Zu Absatz 2
Zu Satz 1

Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 34 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Zu Satz 2

Den besonderen Bedürfnissen insbesondere kleinerer Vollerwerbsbetriebe trägt Satz 2 entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - durch Einführung eines einheitlichen Beziehungswertes bis 25 000 DM Wirtschaftswert - Rechnung.

Zu Satz 3

Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Beziehungswerte gelten nur für die dort jeweils aufgeführten, durch 1 000 ohne Rest teilbaren Wirtschaftswerte. Durch Satz 3 wird festgelegt, wie der Beziehungswert für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.

Die stufenlose Ermittlung der Beziehungswerte gewährleistet, dass mit steigendem Wirtschaftswert immer auch ein Anstieg des Einkommens ohne Belastungssprung einhergeht.

Zu Satz 4

Satz 4 bestimmt, dass der nach Satz 3 zu ermittelnde Beziehungswert nicht zu runden ist.

Zu Absatz 3
Zu Satz 1

Satz 1 enthält die Regelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Wirtschaftswerten von mehr als 34 000 DM. Da diese Regelungen nur in seltenen Fällen (Betriebe, die von mehreren Unternehmern betrieben werden, Ermittlung von Arbeitseinkommen für den allgemeinen Anwendungsbereich von § 15 Absatz 2 SGB IV) benötigt werden, werden in den Anlagen 3 und 4 Beziehungswerte nur für wenige Wirtschaftswerte angegeben.

Zu Satz 2

Durch Satz 2 wird festgelegt, wie das Arbeitseinkommen für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.

Zu Satz 3 und 4

Der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 1 beträgt einheitlich 0,2140 und der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 2 beträgt einheitlich 0,1900. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei höheren Wirtschaftswerten der Effekt sinkender Ertragskraft mit steigendem Wirtschaftswert zu vernachlässigen ist.

Zu Absatz 4

§ 32 Absatz 6 Satz 1 ALG sieht vor, dass Betrieben, deren Unternehmer ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße erzielt hat, ein Zwischenwert zwischen dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 1) und dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 2) zuzuordnen ist. Eine solche Vorschrift ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen in einigen Fällen zu einem höheren Beitragszuschuss führt. Durch Absatz 4 wird festgelegt, wie der Zwischenwert zu ermitteln ist.

Die stufenlose Ermittlung des Arbeitseinkommens stellt sicher, dass bei gleichen Wirtschaftswerten mit steigendem außerbetrieblichem Einkommen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig absinkt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Abrundung des ermittelten Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf volle Euro entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 32 Absatz 2 Satz 2 ALG.

Zu § 2

Das Inkrafttreten am Tag nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2016 sicherstellen zu können.