Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Beibehaltung der Flexibilität bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 10. Juni 2008
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen für die 25. Kalenderwoche zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entschließung des Bundesrates zur Beibehaltung der Flexibilität bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtliche Fachassistenten

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat bekräftigt seine Entschließung vom 6. Juli 2007 (Drucksache 361/07(B) HTML PDF und bittet die Bundesregierung, von der im EU-Lebensmittelhygienerecht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung bestimmter Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erlassen.

Es soll den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen mit schwieriger geografischer Lage Rechnung getragen werden. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine Regelung vorzusehen, wonach der amtliche Tierarzt in Betrieben, die ausschließlich für ihren eigenen Bedarf schlachten, nicht während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend sein muss, wenn ein amtlicher Fachassistent unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tierarztes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt.

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 vom 24. Oktober 2007 präzisiert die Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 näher. Im Erwägungsgrund 3 dieser Verordnung wird darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschließen kann, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte. Im Erwägungsgrund 4 ist weiter ausgeführt, dass Betriebe mit nicht durchgehender Schlachtung eine soziale und wirtschaftliche Funktion in ländlichen Gemeinden ausüben und dass es daher möglich sein sollte, dass diese Betriebe solche Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sofern sie die rechtlichen und hygienischen Anforderungen erfüllen.

Diese von der Kommission verfolgten Ziele können bei den gegebenen handwerklichen Schlachtstrukturen in Deutschland nicht flächendeckend erreicht werden. Diese Ausnahmeregelung läuft nämlich dadurch ins Leere, dass sie auf die Fleischuntersuchung beschränkt ist und die Schlachttieruntersuchung nicht einbezieht.

Dies könnte vermieden werden, indem Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch macht, einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung bestimmter Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erlassen, um den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen mit schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen.