Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)

A

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Anlage 2 Nummer 23 Spalte 3 Nummer 1

In Anlage 2 Nummer 23 Spalte 3 Nummer 1 ist nach dem Wort "Anderer" das Wort "Fahrzeugverkehr" einzufügen.

Begründung:

Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfte eine so gekennzeichnete Fahrradstraße kein Fußgänger benutzen, falls Fußgängerverkehr nicht durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt ist. Der Intention des Verordnungsgebers, die Zahl der angeordneten Verkehrszeichen zu verringern, läuft diese Regelung zuwider. Um zwar Fußgängerverkehr generell zu ermöglichen, den übrigen Fahrzeugverkehr aber nur durch Zusatzzeichen zuzulassen, muss das Wort "Fahrzeugverkehr" eingefügt werden. Es bleibt damit grundsätzlich beim Inhalt der "Schilderwaldnovelle".

2. Zu Anlage 3 Nummer 8 Spalte 3 Überschrift

In Anlage 3 Nummer 8 Spalte 3 Überschrift ist das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung:

Die in der Vorschrift enthaltenen Gebote oder Verbote können nicht kumulativ sondern nur alternativ vorliegen.

B

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Die Bundesregierung wird gebeten, bei der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung die Umsetzung folgender Regelung zu prüfen:

Zu § 44 Absatz 1 Satz 2 - neu - StVO

"Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen."

Begründung:

In der Neufassung des § 44 Absatz 1 StVO soll der derzeitige Satz 2 mit der Begründung entfallen, dass sich das Weisungsrecht nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet. Ein solcher Rückzug des Bundesrechts ist aber angesichts der besonderen Anforderungen an das Straßenverkehrsrecht nicht sachgerecht. Im Straßenverkehrsrecht muss das Weisungsrecht und das Selbsteintrittsrecht der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden bundeseinheitlich erhalten bleiben. Die umfassende Eingriffsbefugnis dieser Behörden ist zur effektiven Sicherstellung der straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen geboten und darf deshalb nicht zur Disposition der einzelnen Landesgesetzgeber gestellt werden. Aus diesem Grunde ist die Beibehaltung des gegenwärtigen § 44 Absatz 1 Satz 2 zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit bei der Anwendung des Straßenverkehrsrechts in den Ländern erforderlich.