Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat,

Begründung zu 1.):

Entgegen der Eingangsformel im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2007 bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes.

Dies folgt aus § 73 BImSchG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 6 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819). Danach kann von dem in diesem (Bundes-Immissionsschutz-) Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Mit dieser erst in den damaligen Beratungen des Bundestages eingefügten Regelung sollen Abweichungsbefugnisse der Länder nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 2 GG und Artikel 125b Abs. 2 GG ausgeschlossen werden. In der hierzu gehörenden Beschlussempfehlung (BT-Drs. 016/3311, S. 16) wird das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung i.S.d. Artikels 84 Abs. 1 Satz 5 GG ausführlich begründet. Das Gesetz wurde (u.a. durch diese Regelung) zustimmungsbedürftig i.S.d. Artikels 84 Abs. 1 Satz 6 GG und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Da § 73 BImSchG i.d.F. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes die Abweichungsbefugnis des Landesgesetzgebers generell für alle Regelungen des Verwaltungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (in seiner jeweils geltenden Fassung) ausschließt, bedürfen auch spätere Gesetzesänderungen zum Verfahrensrecht der Zustimmung des Bundesrates. Eine solche Änderung sieht aber Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der als § 12 Abs. 1 Satz 3 in die 9. BImSchV einzufügenden verfahrensrechtlichen Neuregelung vor. Nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG ist dieses Gesetz daher zustimmungsbedürftig.