Antrag der Länder Brandenburg, Berlin, Thüringen
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

Punkt 51a) der 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit den folgenden Zielen zu verlangen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 - neu - GG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist in Artikel 90 Absatz 2 nach Satz 4 folgender Satz einzufügen:

"Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften sind nicht berechtigt, Kredite oder anderweitiges Kapital Dritter aufzunehmen."

Begründung:

Der Deutsche Bundestag hat auf Empfehlung des Haushaltsausschusses in Artikel 13 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften einen neuen Satz in § 7 InfrGG aufgenommen:

"Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen."

Hierdurch trägt der Bundestag zwar den im 1. Durchgang geäußerten Bedenken der Länder insofern Rechnung, als Zinszahlungen an Dritte nicht mehr anfallen können. Allerdings wird die Forderung des Bundesrates nach einer Regelung auf grundgesetzlicher Ebene nicht erfüllt. Mit dem Anrufungsziel soll nun die Aufnahme ins Grundgesetz erreicht und gleichzeitig Unsicherheiten im Hinblick auf die Formulierung "Kredite am Markt" beseitigt werden.

Der Begriff "Kredit" wird in zahlreichen Bundesgesetzen in weitem Sinne verwandt. Gerade das bestehende Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz verwendet mit dem Verbot, "Anleihen und Kredite aufzunehmen", in § 2 Abs. 1 Satz 2 VIFGG jedoch einen engeren Kreditbegriff. Um insbesondere auch die in der Sachverständigenanhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages thematisierte Gewährung "eigenkapitalähnlichen Fremdkapitals" umfassend auszuschließen, wird daher mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Erweiterung auf "anderweitiges Kapital" angestrebt.

Gleichzeitig wird mit der angestrebten Formulierung an die im Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Bundestages gestaltete, auf die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften erstreckte Regelungssystematik angeknüpft.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 GG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist in Artikel 90 Absatz 2 der bisherige Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Die Eingehung von Beteiligungen Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen."

Begründung:

Gegenüber dem Gesetzentwurf, wie er Gegenstand des ersten Durchgangs war (vgl. BR-Drucksache 769/16 (PDF) ), ist in das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz auf Empfehlung seines Haushaltsausschusses eine Ergänzung des Art. 90 Abs. 2 GG um einen neuen Satz 5 aufgenommen worden:

"Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen".

Damit sollte die Privatisierungsschranke im Hinblick auf Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP) präzisiert und der zulässige Anwendungsbereich von ÖPP auf Einzelprojekte begrenzt werden. Die vorgeschlagene Regelung erscheint jedoch angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs "wesentliche Teile" ungeeignet, den angestrebten Zweck zu erzielen. Zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Bau und Betrieb der Bundesfernstraßen wählt dieser Antrag den Weg eines umfassenden Ausschlusses.