Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013)

Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 1 Absatz 2, § 2 BBFestV 2013

§ 1 Absatz 2 und § 2 sind zu streichen.

Begründung:

Nach § 46 Absatz 7 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmalig im Jahr 2013 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Basis der Ist-Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des Vorjahres für das Folgejahr vorläufig und das laufende Jahr rückwirkend anzupassen (§ 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II) . Im Weiteren wird bestimmt, welche Ausgaben Grundlage für die Ermittlung des neuen Wertes bilden.

§ 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II stellt entgegen der Darstellung in der Verordnung des BMAS keine Ermächtigungsgrundlage für den Ausgleich der Differenz zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang (mit dieser Verordnung) festgelegten und dem für das abgeschlossene Vorjahr gültigen Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr dar. Aus der Formulierung des § 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II ist zu entnehmen, dass hier nur eine Abrechnung für das jeweils laufende Jahr vorzunehmen ist. Hierzu bedarf es im Übrigen keiner Konkretisierung durch Rechtsverordnung.

Zwar sei es nach Aussage der Beteiligten des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Wunsch der Länder gewesen, einen solchen Ausgleich für das abgeschlossene Vorjahr bereits für das Jahr 2012 durchzuführen.

Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eine entsprechende gesetzliche Regelung im SGB II zu verankern.

§ 1 Absatz 2 und § 2 BBFestV 2013 sind daher nicht mit der aktuell geltenden Rechtslage vereinbar und deshalb zu streichen.

Sofern der Gesetzgeber eine entsprechende Abrechnung des jeweiligen Vorjahres wünscht, erfordert diese eine gesetzliche Anpassung des § 46 Absatz 7 SGB II.