Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB)

Der Bundesrat regt an, im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die in dem vorliegenden Gesetzentwurf und in dem weiteren, dem Bundesrat bereits zuvor zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (BR-Drucksache 385/18 (PDF) ) jeweils vorgesehenen Änderungen in Artikel 17b EGBGB unter Beachtung der in der BR-Drucksache 385/18 (PDF) überdies vorgesehenen Änderungen des Artikels 17 EGBGB aufeinander abzustimmen sind.

Im Übrigen hält der Bundesrat an seinen Prüfbitten gemäß seiner Stellungnahme vom 21. September 2018, vgl. BR-Drucksache 385/18(B) HTML PDF , fest.

Begründung:

Der Bundesrat nimmt zunächst Bezug auf seine Stellungnahme vom 21. September 2018 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts, BR-Drucksache 385/18(B) HTML PDF , und begrüßt, dass Artikel 17b Absatz 4 und 5 EGBGB-E bereits eine weitergehende Gleichstellung zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehegatten vorsieht und zudem eine Regelung beinhaltet, wie Ehen unter Beteiligung (mindestens) eines Ehegatten, der weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört, einzuordnen sind.

Der Bundesrat nimmt überdies zur Kenntnis, dass die Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs die Feststellung enthält, dass die Frage, ob nicht doch eine einheitliche Anknüpfung für gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen vorgesehen werden soll, zukünftigen Reformüberlegungen vorbehalten bleiben solle, und hält diesbezüglich an seinen Prüfbitten aus der oben genannte Stellungnahme vom 21. September 2018 fest.

Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen dürfte aber das Bedürfnis bestehen, die Gesetzentwürfe in BR-Drucksache 385/18 (PDF) und in BR-Drucksache 432/18 (PDF) auch deshalb nochmals einer Überprüfung zu unterziehen, weil diese sich im Hinblick auf die darin jeweils vorgesehenen Änderungen im EGBGB teilweise überschneiden. Bei einer Gegenüberstellung der genannten Gesetzentwürfe ergibt sich aus Sicht des Bundesrates nicht eindeutig, welchen Wortlaut und welche konkreten Einzelwirkungen Artikel 17b EGBGB künftig haben soll. Dabei dürfte insbesondere auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzentwurf in BR-Drucksache 385/18 (PDF) zugleich Änderungen des Artikels 17 EGBGB vorsieht, auf den der wiederum nach dem Gesetzentwurf in BR-Drucksache 432/18 (PDF) neu einzufügende Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 EGBGB-E Bezug nehmen soll.

2. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a ( § 17a Absatz 2 PStG)

In Artikel 4 Nummer 5 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung:

Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des in § 17a Absatz 2 PStG normierten Verweises dahingehend vor, dass die Angabe "14" durch die Angabe "13" ersetzt wird. Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten dann die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 13 bis 16 PStG entsprechend anstatt, wie in der bisherigen Fassung, die §§ 14 bis 16 PStG. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs wird mit der Verweisung klargestellt, dass alle Voraussetzungen der Eheschließung auch bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorliegen und vom Standesamt geprüft werden müssen.

Eine entsprechende Anwendung von § 13 PStG für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus § 17a PStG bislang nicht. Vielmehr sollte auf die Prüfung nach § 13 PStG gemäß der Begründung zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ausdrücklich verzichtet werden.

Die Änderung des Verweises in § 17a Absatz 2 PStG in Form der Erweiterung auf § 13 PStG ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen wurden bereits im Rahmen der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung ist daher zu streichen.

3. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - (§ 54 Satz 1 Nummer 2 PStV)

In Artikel 5 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

"2a. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist" die Wörter "oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes besitzt" eingefügt."

Begründung:

Die Vorschrift erweitert den bereits für ausländische Lebenspartner von Deutschen geltenden Schutz bei der Benutzung der Personenstandsregister durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen im Inland auf Ausländer, die eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben.